Verträge der Hker vom 11.3.1914
Hofübergabevertrag Eheleute Gruber / Victoria Gruber
Erb-und Ehevertrag Victoria Gruber / Karl G.
Dank
@schimmelchen und ihren Verbindungen liegt mir jetzt der Ehe-und Erbvertrag in einer komplett übersetzten und sehr schön ausgeführten Leseabschrift vor.
Ich möchte deshalb nochmals auf die beiden Verträge der Hker aus dem Jahr 1914 zurück kommen.
Die Eheleute Gruber haben am 11.3.1914 zusammen mit mit ihrer Tochter Victoria und Karl G., sowie dem Gastwirt und Metzgermeister Matthias Vogg aus Schrobenhausen das Notariat Stinglwagner in Schrobenhausen aufgesucht, um die Weichen für die Zukunft der Tochter und des avisierten Schwiegersohnes zu stellen.
Matthias Vogg muss mit den Hinterkaifeckern gut bekannt gewesen sein, denn er hat vor dem Notar die Identität von Victoria und Karl G. bezeugt.
Obwohl A.Gruber erst 54 Jahre alt war, hat er gemeinsam mit seiner Ehefrau zunächst seiner Tochter Haus-und Hof überschrieben, gegen Eintragung eines Altenteils versteht sich und im zweiten Schritt wurde sofort zwischen den jungen Leuten der Ehe-und Erbvertrag geschlossen, durch den Karl Gabriel dann zum Miteigentümer des Anwesens wurde, weil allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart wurde.
Nach meiner Einschätzung haben die Eheleute Gruber die Heirat der Tochter durch diese Maßnahmen sehr gefördert, zumal der Ehe-und Erbvertrag für Karl Gabriel nur vorteilhaft war. Es wurde bspw. vereinbart, dass im Falle des Versterbens eines Ehepartners der andere gegen Zahlung von 2000 Mark an die Eltern des /der Verstorbenen Alleineigentum am Anwesen erwerben kann, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Dem würde es widersprechen, wenn der Vater die Ehe dann anschließend durch Inzest erheblich stört.
Der Ehe-und Erbvertrag enthält keine Regelung für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen. Ich interpretiere das Fehlen einer solchen Regelung einfach dahingehend, dass ein Regelungsbedarf von den Parteien nicht gesehen wurde, weil die damalige gesetzliche Regelung (Kinder erben zu 3/4, Ehegatten zu 1/4) gelten sollte.
Aus den Vertragsregelungen schließe ich, dass den Eheleuten Gruber an einem guten Verhältnis zu ihrem Schwiegersohn gelegen war, denn sie haben sich zu diesem vor allem hinsichtlich des Altenteils und auch wegen der erbrechtlichen Regelung in Abhängigkeit begeben. Für mich ist dieses ein Indiz dafür, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt kein Inzest stattfand, denn man begibt sich nicht in Abhängigkeit zu einem Schwiegersohn, vor dessen Augen Inzest betrieben wird.
Ergänzen möchte ich noch, dass das Altenteil (Austrag) aus einer ganzen Reihe von Ansprüchen besteht wie Wohnrecht, Geldleistungen, Naturalleistungen, Hege und Pflege.
Mir ist bewusst, dass andere das Verhältnis Gruber/G. anders sehen, auch im Lichte der Verträge. Ich weise deshalb ausdrücklich darauf hin, dass ich zu diesem Verhältnis nur meine Meinung geäußert habe.
Dennoch denke ich, dass die Verträge wichtig sind, denn es gibt überhaupt nur wenig Greifbares, was uns von den Hkern und ihrem Leben vorliegt. Die Verträge mit den Unterschriften der Parteien sind wenigstens eine kleine Berührung mit ihnen.
Herzlichen Dank nochmals an @schimmelchen.