Mordfall Hinterkaifeck
08.05.2008 um 12:38@alle
Je tiefer man sich mit der Materie Hinterkaifeck beschäftigt, desto mehr Unklarheiten treten auf.
Es war bislang immer so, dass man davon ausgegangen ist, dass Victoria Gabriel gemäß Urteil des LG Neuburg aus 1915 wegen Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist.
Die primären Quellen hierzu, die Strafakten des LG Neuburg existieren laut Auskunft des Staatsarchivs Augsburg nicht mehr.
Die sekundären Quellen weisen nun unterschiedliche Angaben über die Länge der Freiheitsstrafe auf.
StA Renner schreibt in seinem Bericht vom 10.4.1922 an seinen Vorgesetzten, dass Victoria zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.
Riedmayr schreibt in seinem Bericht vom 5.2.1931 an OStA Kestel ebenfalls, dass Victoria zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.
Allein StA Pielmayr schriebt in seinem Bericht vom September 1926, dass sie zu einer Gefängnisstrafe von einem MONAT verurteilt worden ist.
Welche Angabe mag wohl richtig sein? Man kann nur spekulieren. Die Angaben von Pielmayr sind detaillierter, er gibt das Datum des Urteils, das Aktenzeichen und den abgeurteilten Zeitraum an, aber muss er deshalb auch zwingend die Länge der Freiheitsstrafe für Victoria richtig angegeben haben?
Ich denke, dass es für die Beurteilung ihrer Einstellung zum Inzest einen gewaltigen Unterschied macht, ob Victoria nun zu einer Freiheitsstrafe von nur einem Monat oder von einem Jahr verurteilt worden ist.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat hätte man als symbolische Strafe ansehen können. Ganz anders sieht es aus, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.
Je tiefer man sich mit der Materie Hinterkaifeck beschäftigt, desto mehr Unklarheiten treten auf.
Es war bislang immer so, dass man davon ausgegangen ist, dass Victoria Gabriel gemäß Urteil des LG Neuburg aus 1915 wegen Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist.
Die primären Quellen hierzu, die Strafakten des LG Neuburg existieren laut Auskunft des Staatsarchivs Augsburg nicht mehr.
Die sekundären Quellen weisen nun unterschiedliche Angaben über die Länge der Freiheitsstrafe auf.
StA Renner schreibt in seinem Bericht vom 10.4.1922 an seinen Vorgesetzten, dass Victoria zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.
Riedmayr schreibt in seinem Bericht vom 5.2.1931 an OStA Kestel ebenfalls, dass Victoria zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.
Allein StA Pielmayr schriebt in seinem Bericht vom September 1926, dass sie zu einer Gefängnisstrafe von einem MONAT verurteilt worden ist.
Welche Angabe mag wohl richtig sein? Man kann nur spekulieren. Die Angaben von Pielmayr sind detaillierter, er gibt das Datum des Urteils, das Aktenzeichen und den abgeurteilten Zeitraum an, aber muss er deshalb auch zwingend die Länge der Freiheitsstrafe für Victoria richtig angegeben haben?
Ich denke, dass es für die Beurteilung ihrer Einstellung zum Inzest einen gewaltigen Unterschied macht, ob Victoria nun zu einer Freiheitsstrafe von nur einem Monat oder von einem Jahr verurteilt worden ist.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat hätte man als symbolische Strafe ansehen können. Ganz anders sieht es aus, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.