@Interssierte Die Kutschenfahrt nach Schrobenhausen :
Mit folgender These hast Du ja ein heißes Eisen angefaßt. Ich habe diese Variante noch nie gehört und werde Dir vermutlich nicht dabei folgen können. Aber ich finde sie originell:
1.
Interssierte schrieb:Der Schwaiger muss etwas falsch verstanden haben. Es kann sich nicht um Unterhalt gehandelt haben. Denn Viktoria war vermögend.
Du brichst also m. E. ohne hinreichenden Grund die Hälfte der Zeugenaussage des Zeugen vom Hörensagen Jakob Sigl weg, indem Du behauptest, Schwaiger müsse sich geirrt haben - es sei bei der Fahrt "um reinen Tisch" zu machen nicht um Unterhaltsfragen gegangen - sondern im Kern um etwas anderes.
a) Die sog. Kutschenfahrt kam meines Wissens erst 1952 in einer Aussage des Jakob Sigl in die Akten und der war Zeuge vom Hörensagen. (Wenn Hk.net wiki wieder läuft, können wir sie nochmals genauer analysieren.) Von dem Gastwirt Schwaiger selbst, der da längst tot war, habe ich diesen Sachverhalt meines Wissens nicht in den Akten gelesen.
Wenn Gröberner aber etwas als glaubliches Tatmotiv untereinander rumerzählt hätten, dann ein solches : bei dem es um "Geld" und "Sach" zu Lasten LS ging. Und so eine "smoking gun" wäre nach meiner Meinung dort nicht so lange unerörtert geblieben. Das bedeutet für mich im Umkehrschluß, dass davon in Gröbern höchstwahrscheinlich nichts bekannt war, was mich zu größter Vorsicht hinsichtlich der Authentizität der Aussage Sigl motiviert.
b) Zu genug Geld passt immer auch noch mehr und mehr Geld (Lebensweisheit). Zum anderen hat LS u.a. lt. seiner Aussage im Riedmayr - Interview 1931 aus seinem eigenen Vermögen gar nichts bezahlt, sondern Viktoria hat ihm Geld und Wertpapiere gegeben, um ihn zur Übernahme der "Zahlvaterschaft" und der pro forma Begleichung der zu erwartenden Unterhaltsabfindungssumme und ggf. der Kosten zu bewegen.
2.
Jetzt kommt Deine spannende Variante:
Interssierte schrieb:Viktoria ging es mE ("reinen Tisch machen") darum, dass der richtige Vater eingetragen wird. Das kann mW aber nur durch Anfechtungsklage des richtigen oder falschen Vaters erreicht werden.
Ich habe es kaum für möglich gehalten, dass 10 Jahre nach einem früheren Beitrag von mir, die theoretische Frage der Anfechtungsmöglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung nochmals aufgeworfen wird. Hier nicht etwa in der theoretischen Konstellation, dass etwa nach der gescheiterten Eheschließung mit Viktoria der LS diese Vaterschaft wieder loswerden wollen würde - sondern aus dem Kontext wonach Du auch Andreas Gruber ausschliesst - müßte ja dann nach Deiner Ansicht der "richtige Vater" ein (mir unbekannter) Dritter sein.
pensionär schrieb am 12.09.2014:Der vertrackte § 1718 BGB a.F. – oder : konnte „Mann“ sich aus einem zu öffentlicher Urkunde erklärten Vaterschaftsanerkenntnis erforderlichenfalls auch wieder befreien.
3.
Um es kurz und theoretisch zu machen : Zur Anfechtung einer bereits durch X anerkannten Vaterschaft hätte X m. E. vortragen müssen, dass er von der Kindesmutter aktiv und
arglistig nachhaltig getäuscht wurde über mögliche Konkubenten. Allein ein bloßes "nö" auf die Frage "hast Du nicht auch mal mit..." hätte für eine Anfechtungsklage eines X wegen arglistiger Täuschung allerdings nach meiner Einschätzung nicht ausgereicht.