Mordfall Hinterkaifeck
17.02.2010 um 11:06@Heike75
Hieber hat lobenswerter Weise auf dem Standesamt in Hohenwart bezüglich Josef Einblick in das Geburtenregister genommen und auch den entsprechenden Eintrag in seinem letzten Film gezeigt.
Dort stand zu lesen:
"Hohenwart, am 7. Oktober 1919
Laut Protokoll des Amtsgerichts Schrobenhausen vom 30.9.1919 hat sich der verwitwete Gütler L. Schl. in Gröbern als Vater des von der Gütlerswitwe Viktoria Gabriel, geborene Gruber in Gröbern am 7.9.1919 geborenen unehelichen Sohnes Josef Gruber bekannt.
Der Standesbeamte"
Damit war die Vaterschaftsanerkennung amtlich und ein Widerruf war nicht verzeichnet.
______________________________________
@Hauser hat ein interessantes Urteil des Landgerichts Neuburg a.D. erwähnt, in dem es um Abfindungsverträge geht und das am 2.3.1922 in der Zeitung veröffentlicht wurde.
Die Frage lautete, ob Abfindungsverträge für uneheliche Kinder erhöht werden können.
Dem Urteil des Landgerichts Neuburg a.D. lag ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Geisenfeld zugrunde. Die Gerichte hatten den Vater des unehelichen Kindes zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 250 Mark bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verurteilt, d.h. zusätzlich zu dem abgeschlossenen Abfindungsvertrag.
Die Gerichte waren zu der Einsicht gekommen, dass wegen der Inflation mit den in den Abfindungsverträgen festgelegten Summen nicht auszukommen ist.
Das Urteil war bitter für Väter von unehelichen Kindern, die glaubten dass durch Abschluss eines Abfindungsvertrags der Unterhalt für das Kind abschließend geregelt ist.
_______________________
L. Schl. hat angegeben, dass er ein Schriftstück gehabt habe, in dem Viktoria auf jegliche weiteren Unterhaltsansprüche für ihren Sohn Josef verzichtet habe. Das Schriftstück sei beim Brand von 1926 jedoch untergegangen.
Gehen wir mal davon aus,dass solch ein Schriftstück existiert hat, was wir ja nicht wissen, denn vorlegen konnte Schl.es ja nicht mehr. Auf weitere Unterhaltsforderungen für das Kind konnte Viktoria nicht verzichten, denn sie war nicht der Vormund des Kindes.
Vormund des Josef war Andreas Gruber und nur er konnte rechtswirksame Erklärungen für das Mündel abgeben. Somit war ein solches Schriftstück,wenn es existiert hat, vollkommen wertlos.
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Nach alledem kann es doch gut möglich sein,dass angesichts des Urteils von Anfang März 1922 ein Streit über den Unterhalt zwischen L. Schl. und V. G. ausgebrochen ist.
Die Sigl Aussage über die Schrobenhausener Gerichtsfahrt gewinnt mE somit an Bedeutung.
Hieber hat lobenswerter Weise auf dem Standesamt in Hohenwart bezüglich Josef Einblick in das Geburtenregister genommen und auch den entsprechenden Eintrag in seinem letzten Film gezeigt.
Dort stand zu lesen:
"Hohenwart, am 7. Oktober 1919
Laut Protokoll des Amtsgerichts Schrobenhausen vom 30.9.1919 hat sich der verwitwete Gütler L. Schl. in Gröbern als Vater des von der Gütlerswitwe Viktoria Gabriel, geborene Gruber in Gröbern am 7.9.1919 geborenen unehelichen Sohnes Josef Gruber bekannt.
Der Standesbeamte"
Damit war die Vaterschaftsanerkennung amtlich und ein Widerruf war nicht verzeichnet.
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@Hauser hat ein interessantes Urteil des Landgerichts Neuburg a.D. erwähnt, in dem es um Abfindungsverträge geht und das am 2.3.1922 in der Zeitung veröffentlicht wurde.
Die Frage lautete, ob Abfindungsverträge für uneheliche Kinder erhöht werden können.
Dem Urteil des Landgerichts Neuburg a.D. lag ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Geisenfeld zugrunde. Die Gerichte hatten den Vater des unehelichen Kindes zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 250 Mark bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verurteilt, d.h. zusätzlich zu dem abgeschlossenen Abfindungsvertrag.
Die Gerichte waren zu der Einsicht gekommen, dass wegen der Inflation mit den in den Abfindungsverträgen festgelegten Summen nicht auszukommen ist.
Das Urteil war bitter für Väter von unehelichen Kindern, die glaubten dass durch Abschluss eines Abfindungsvertrags der Unterhalt für das Kind abschließend geregelt ist.
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L. Schl. hat angegeben, dass er ein Schriftstück gehabt habe, in dem Viktoria auf jegliche weiteren Unterhaltsansprüche für ihren Sohn Josef verzichtet habe. Das Schriftstück sei beim Brand von 1926 jedoch untergegangen.
Gehen wir mal davon aus,dass solch ein Schriftstück existiert hat, was wir ja nicht wissen, denn vorlegen konnte Schl.es ja nicht mehr. Auf weitere Unterhaltsforderungen für das Kind konnte Viktoria nicht verzichten, denn sie war nicht der Vormund des Kindes.
Vormund des Josef war Andreas Gruber und nur er konnte rechtswirksame Erklärungen für das Mündel abgeben. Somit war ein solches Schriftstück,wenn es existiert hat, vollkommen wertlos.
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Nach alledem kann es doch gut möglich sein,dass angesichts des Urteils von Anfang März 1922 ein Streit über den Unterhalt zwischen L. Schl. und V. G. ausgebrochen ist.
Die Sigl Aussage über die Schrobenhausener Gerichtsfahrt gewinnt mE somit an Bedeutung.