Der 4-fach Mord von Moscow, Idaho, USA
um 01:09Zumindest ist das die Argumentation der Verteidigung: sie sagt, bei der Todesstrafe geht es mehr als bei anderen Strafen ja um die Frage, ob ein Täter sie "verdient" hat oder Milde "verdient" hat. Darüber muss die Jury entscheiden. Und aufgrund seines Autismus kann der Angeklagte nicht in dem Mass "sympathisch" erscheinen, dass er eventuell dieJury zu Milde bewegt, sondern im Gegenteil, sein Verhalten kann leicht als kalt, reuelos etc. interpretiert werden und die Jury zu einem harten Urteil bringen.Origines schrieb:wenn ich es richtig verstanden habe - kann sich eine beschränkte Verteidigungsfähigkeit zu seinen Gunsten auswirken.
Ein interessanter Ansatz, ich bin allerdings noch nicht überzeugt, ob er gelingt. Aber immerhin innovativ, wie gesagt, ich denke, die Verteidigung ist sehr professionell. Ich habe noch nie von einem solchen Ansatz gehört, vielleicht weil Autismus bisher noch in keinem Todesstrafenfall eine solche Rolle gespielt hat.
Ja, das ist wichtig, das noch einmal zu betonen: das deutsche Konzept der verminderten Schuldfähigkeit ist in den USA sehr selten. Und hier geht es nicht um die Schuldfrage, sondern wie eben beschrieben, um die Frage, wie er auf die Jury wirken könnte.Origines schrieb:Es geht also gerade nicht darum, sich auf (verminderte) Schuldunfähigkeit bei der Tat zu berufen.
Wenn man den Antrag der Verteidigung ernst nimmt, muss sie mehr als nur Generelles zum Autismus vorbringen. Also schon in dem Sinne, "er ist autistisch genug..."equinoxx schrieb:ch nehme an, auf den konkreten Fall bezogen beharrst du so auf die Relevanz des Schweregrades, weil es darum gehen könnte, ob BK autistisch „genug“ ist, um mit einer Beeinträchtigung zu argumentieren, die die Höchststrafe vom Tisch wischt? Verstehe ich das richtig?
Das ist eine Formulierung, die man hier vermeiden sollte, denn sie steht für ein anderes juristisches Konzept: die "insanity." Die wird nach der M'Naghten Regel in den meisten Bundesstaaten definiert. Die Regel besagt u.a. dass jemand nicht schuldfähig ist, wenn er aufgrund einer Geisteskrankheit nicht versteht, was er tut. Also z.B. jemand, der einen Menschen ersticht, weil er fest überzeugt ist, dass dieser ein alien von einem anderen Stern ist, der auf die Erde kam, alles Leben auszulöschen. Oder jemand, der einen anderen mit einer Pistole erschiesst, aber fest davon überzeugt ist, er gehöre zur Besatzung der Enterprise und die Pistole sei ein Phaser, den er nur auf "Betäuben" gestellt habe.Origines schrieb:Nur wissen wir bislang nicht, warum der Täter es tat und warum er es genau so tat. Das ist doch rätselhaft. Und darauf setzt die Verteidigung vielleicht auch: Das fehlende Motiv und die vom ihm selbst gelegten belastenden Spuren als Beleg dafür, dass Kohberger, sollte er der Täter sein, nicht wusste was er tat.
Es gibt keine Anzeichen dafür in den öffentlichen Informationen, dass Kohberger an einer solchen Geisteskrankheit leidet.
Alle anderen Formen von "ich wusste nicht was ich tat" sind hier juristisch irrelevant.
Das ist richtig. Es erstaunt Laien immer wieder, dass die Anklage keinerlei Motiv beweisen braucht. Es ist aber folgerichtig: wenn es genug stichhaltige Beweise gibt, dass T den O erstochen hat, einschliesslich zahlreicher Augenzeugen usw. ist ein Schuldspruch deutlich gerechtfertigt, auch wenn sich zukünftige Generationen den Kopf zerbrechen werden, warum der sonst so nette T das getan hat.calligraphie schrieb:Für die Anklage ist es nicht zwingend notwendig, ein Motiv zu präsentieren. Ich denke, es sind eher die Juroren, die zur Komplettierung gerne ein Motiv präsentiert haben wollen.
Oder die Verteidigung reitet darauf herum alà „ wo ist das Motiv, warum sollte er das tun, er hatte keinen Grund“ usw.