Achtjährige war jahrelang in Attendorn eingesperrt
16.11.2022 um 12:52@emz
Aus dem von dir verlinkten Artikel:
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Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile üben gemeinhin auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Diese Regelung gilt auch nach Trennung und Scheidung weiter. Lediglich wenn unter Einsatz jedweder Bemühungen durch Jugendamt und Beratungsstellen tatsächlich keine einvernehmlichen Lösungen für etwaige Probleme gefunden werden können, wird das Familiengericht auf Antrag tätig werden. Nun wird jeder der beiden Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beanspruchen können. Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bleibt von dieser Regelung unberührtIst denn irgendwo vermerkt, dass die Mutter für sich alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht beanspruchen wollte? Ansonsten gilt geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht und es bleibt dabei, dass die Mutter das Kind nicht ins Ausland hätte abmelden dürfen.
emz schrieb:Eine Kindesentführung ist das eher nicht. Wenn, dann wäre es KindesentzugDas Auswärtige Amt verwendet beide Begriff synonym.
Eine grenzüberschreitende Kindesentziehung liegt vor, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des (ebenfalls) sorgeberechtigten anderen Elternteils die gemeinsamen Kinder ins Ausland entführt oder nach einer Urlaubsreise deren Rückreise verhindert.Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/kindesentziehung