Achtjährige war jahrelang in Attendorn eingesperrt
15.11.2022 um 23:21Doch, bis zum 13. Geburtstag. Dann nicht mehr.IlluminatiNWO schrieb:Also war das Mädchen noch nie in einer Schule gemeldet?
Inzwischen ist sie 22 Jahre alt.
Doch, bis zum 13. Geburtstag. Dann nicht mehr.IlluminatiNWO schrieb:Also war das Mädchen noch nie in einer Schule gemeldet?
Sobald das Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist, hat der deutsche Staat keinen Einfluss mehr. Eine Meldung aus dem neuen Wohnland erfolgt nicht. In Italien ist Hausunterricht übrigens legal per Artikel 30, 33 und 34 der Verfassung.IlluminatiNWO schrieb:Okay, aber da es ja ein deutsches Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit war und der Vater in Deutschland lebte, hätte nicht mit der Einschulung in Italien eine Meldung nach Deutschland erfolgen müssen, dass das Kind dort der Schulpflicht nachkommt?
Oder hab ich da eine völlig falsche Rechtsvorstellung?
Auch in Polen ist das Recht auf Hausunterricht in der Verfassung verankert, jedoch unter strengen Auflagen.emz schrieb:Als dann in Polen die Schulpflicht "drohte",
Ah okay. Ich meinte eher, dass eine Einschulung, die nicht erfolgt, ja eigentlich irgendwas triggern müsste.emz schrieb:Doch, bis zum 13. Geburtstag. Dann nicht mehr.
Inzwischen ist sie 22 Jahre alt.
Ah okay. Und da ist eine ordnungsgemäße Ummeldung erfolgt in diesem Fall?Srensen schrieb:Sobald das Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist, hat der deutsche Staat keinen Einfluss mehr. Eine Meldung aus dem neuen Wohnland erfolgt nicht. In Italien ist Hausunterricht übrigens legal per Artikel 30, 33 und 34 der Verfassung.
Eine Abmeldung aus Deutschland.IlluminatiNWO schrieb:Und da ist eine ordnungsgemäße Ummeldung erfolgt in diesem Fall?
Ja, diese ist laut Medien erfolgt:IlluminatiNWO schrieb:Ah okay. Und da ist eine ordnungsgemäße Ummeldung erfolgt in diesem Fall?
Zum Schein hatte sich die Mutter aus dem sauerländischen Ort abgemeldetQuelle: https://amp.focus.de/panorama/welt/erschreckender-fall-in-attendorn-mutter-sperrte-ihre-tochter-offenbar-ein-um-kontakt-zum-vater-zu-vermeiden_id_179365987.html
Das Mädel wird im Dezember neun Jahre alt, ist also 2013 geboren.Srensen schrieb:Leider hatte ich überlesen, dass dem Vater ab 2016 das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen wurde, also einige Jahre nachdem die Tochter offiziell nach Italien verzogen war.
IlluminatiNWO schrieb:Okay, aber da es ja ein deutsches Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit war und der Vater in Deutschland lebte, hätte nicht mit der Einschulung in Italien eine Meldung nach Deutschland erfolgen müssen, dass das Kind dort der Schulpflicht nachkommt?
Vielleicht ist abhängig vom Bundesland. Meine eigene Erfahrung aus Niedersachsen war die, obwohl ich und meine Kinder seit Jahren ordnungsgemäß abgemeldet waren und die sogar die Zieladresse im außereuropäischen Ausland angab, erreichte mich 7 Monate vor dem 6. Lebensjahr meines Sohns, ein Schreiben für die Einschreibung und ärztliche Untersuchung für die Einschulung. Meine eigene Aussage reichte damals nicht aus, dass ich weiterhin unter der Zieladresse wohne. Ich musste damals zur Deutschen Botschaft gehen und mir ein Schreiben geben lassen, dass ich in diesem Land lebe, plus einer Kopie meiner ägyptischen Aufenthaltsgestattung. Ein weiteres Jahr später wurde mein zweites Kind ebenfalls schulpflichtig, aber es kam kein weiteres Schreiben mehr aus Deutschland für eine dortige Einschulung. Auch musste ich den dt. Behörden nicht vorlegen, dass ich meine Kinder an hiesigen Schulen angemeldet hatte.Srensen schrieb:Sobald das Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist, hat der deutsche Staat keinen Einfluss mehr.
Hast du dich gänzlich aus Deutschland abgemeldet inkl. Krankenkasse und ohne irgendeinen Wohnsitz zu behalten? Gibt es eine Abmeldebescheinigung von einem Bürgeramt? Dieses hätte zur Vorlage genügt. Nach deutschem Melderecht hätte man dich nicht mehr kontaktieren dürfen, da ihr nachweislich keinen Wohnsitz in Deutschland habt.Wüstensonne schrieb:obwohl ich und meine Kinder seit Jahren ordnungsgemäß abgemeldet waren und die sogar die Zieladresse im außereuropäischen Ausland angab
Werden im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung gewichtige AnhaltspunkteQuelle: https://www.issger.de/cms/upload/dv-35-16_handreichung-grenzueberschreitende-einzelfallarbeit.pdf (Archiv-Version vom 19.04.2022)
für eine Kindeswohlgefährdung bekannt und verzieht das Kind ungeplant, stellt
dies die Fachkräfte häufig vor eine Herausforderung.
§ 86c SGB VIII regelt grundsätzlich die fortdauernde Leistungsverpflichtung und
Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel im nationalen Rahmen. Für die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen wird von einer sog.
„Allzuständigkeit“ des Jugendamtes ausgegangen, dem die Gefährdung bekannt wird. In § 8a Abs. 5 SGB VIII ist die Fallabgabe an ein zuständiges Jugendamt geregelt. Für das Verziehen ins Ausland gilt letztlich nichts anderes: der
Schutz des Kindes endet nicht an der Landesgrenze.
Ja, mit allem drum und dran, gab auch keinen weiteren oder Zweitwohnsitz. Und natürlich gibt es eine Abmeldebestätigung, und diese hat damals nicht ausgereicht. Darum ein weiteres Schreiben der Dt. Botschaft und Kopie meiner Aufenthaltsgestattung. Erst dann waren sie zufrieden, und haben sie nie wieder gemeldet.Srensen schrieb:Wüstensonne schrieb:
obwohl ich und meine Kinder seit Jahren ordnungsgemäß abgemeldet waren und die sogar die Zieladresse im außereuropäischen Ausland angab[/quoteSrensen schrieb:Hast du dich gänzlich aus Deutschland abgemeldet inkl. Krankenkasse und ohne irgendeinen Wohnsitz zu behalten? Gibt es eine Abmeldebescheinigung von einem Bürgeramt? Dieses hätte zur Vorlage genügt. Nach deutschem Melderecht hätte man dich nicht mehr kontaktieren dürfen, da ihr nachweislich keinen Wohnsitz in Deutschland habt.
Dein Beitrag ist insofern irreführend, dass es sich in diesem um eine Bekanntwerdung der Kindeswohlgefährdung VOR Wegzug handelt, nicht nach Wegzug. Wenn ein Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist und eine Abmeldebescheinigung beim zuständigen Bürgeramt vorliegt, hat das Herkunftsland keinen Einfluss mehr, sollte eine Kindeswohlgefährdung NACH dem Wegzug bekanntwerden. Dafür wäre dann das neue Wohnland zuständig. Im vorliegenden Fall gestaltet es sich anders, denn der Vater hatte zwischenzeitlich das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen bekommen und hätte dieses gerichtlich über die Landesgrenzen hinaus durchsetzen können.Edna schrieb:Werden im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung gewichtige Anhaltspunkte
für eine Kindeswohlgefährdung bekannt und verzieht das Kind ungeplant, stellt
dies die Fachkräfte häufig vor eine Herausforderung.
§ 86c SGB VIII regelt grundsätzlich die fortdauernde Leistungsverpflichtung und
Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel im nationalen Rahmen. Für die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen wird von einer sog.
„Allzuständigkeit“ des Jugendamtes ausgegangen, dem die Gefährdung bekannt wird. In § 8a Abs. 5 SGB VIII ist die Fallabgabe an ein zuständiges Jugendamt geregelt. Für das Verziehen ins Ausland gilt letztlich nichts anderes: der
Schutz des Kindes endet nicht an der Landesgrenze
Tut mir leid zu hören, dass du soviel Ärger hattest! Üblich ist dies nach einer bescheinigten Abmeldung nicht. Da gab es wohl einen Fehler im System, weshalb ihr weiterhin als in Deutschland wohnend geführt wurdet. Ein Bekannter sollte einst über 2.000 EUR Krankenkassenbeiträge nachzahlen, obwohl er Monate zuvor seinen Job und der Krankenkasse gekündigt und sich ordentlich abgemeldet hatte um ins Ausland zu verziehen. Es gab natürlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung. Die Krankenkasse hatte die Abmeldung nicht korrekt vermerkt.Wüstensonne schrieb:Ja, mit allem drum und dran, gab auch keinen weiteren oder Zweitwohnsitz. Und natürlich gibt es eine Abmeldebestätigung, und diese hat damals nicht ausgereicht. Darum ein weiteres Schreiben der Dt. Botschaft und Kopie meiner Aufenthaltsgestattung. Erst dann waren sie zufrieden, und haben sie nie wieder gemeldet.
Von einer Kindeswohlgefährdung vor dem Wegzug weiß ich nichts.Srensen schrieb:Dein Beitrag ist insofern irreführend, dass es sich in diesem um eine Bekanntwerdung der Kindeswohlgefährdung VOR Wegzug handelt, nicht nach Wegzug.
Wenn ein Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist und eine Abmeldebescheinigung beim zuständigen Bürgeramt vorliegt, hat das Herkunftsland keinen Einfluss mehr.Da wäre ich mir nicht sicher, denn der sorgeberechtigte Vater wohnte nun mal in Deutschland.
Im vorliegenden Fall gestaltet es sich anders, denn der Vater hatte zwischenzeitlich das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen bekommen und hätte dieses gerichtlich über die Landesgrenzen hinaus durchsetzen können.Über welches Gericht denn, das deutsche oder das italienische?
Die Mutter wird am Wohnort verklagt. Das gestaltet sich idR sehr schwierig bei Auslandsbeteiligung. Es muss z.B. alles übersetzt werden. Hätte der Vater sein Recht geltend machen wollen, hätte sich vermutlich ziemlich bald herausgestellt, dass Mutter und Tochter nicht im Ausland leben.emz schrieb:Über welches Gericht denn, das deutsche oder das italienische?
Genauso habe ich es weiter oben doch geschrieben.emz schrieb:Da wäre ich mir nicht sicher, denn der sorgeberechtigte Vater wohnte nun mal in Deutschland
Davor war die Mutter allein sorgeberichtigt, weshalb galt:Srensen schrieb:Damit hätte er ab 2016 in alle wichtigen Entscheidungen seine Tochter betreffend eingebunden werden müssen. Dieses Recht hätte er mit Hilfe eines Familiengerichts durchsetzen können
emz schrieb:Wenn ein Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist und eine Abmeldebescheinigung beim zuständigen Bürgeramt vorliegt, hat das Herkunftsland keinen Einfluss mehr
Dass das Mädchen das Haus jahrelang nicht verlassen haben dürfte, schließen die Ermittler aus seinem Verhalten nach seiner Rettung, wie Oberstaatsanwalt Patrick Baron von Grotthuss erklärte. ... Die Achtjährige habe aber einen aufgeweckten Eindruck gemacht. Sie könne sprechen und scheine auch Kenntnisse im Lesen und Schreiben zu haben. "Wir gehen davon aus, dass sie sich im Haus weitgehend frei bewegen durfte", sagte von Grotthuss. Hinweise auf körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch haben die Ermittler nicht.Mir erscheinen die beiden von mir unterstrichenen Passagen nach wie vor widersprüchlich.
Bei der Rettung fielen aber Probleme beim Treppensteigen und im Bewegungsapparat auf. Woran das liegt, müsse noch geklärt werden, sagte von Grotthuss. Die 46-jährige Mutter, die 76-jährige Großmutter und der 80-jährige Großvater haben sich noch nicht zu den Vorwürfen geäußert. Das Kind werde befragt, wenn es sein Zustand erlaube, sagte von Grotthuss. "Wir müssen uns behutsam rantasten und schauen, was wir dem Kind wann zumuten können."
Jedoch gibt es durch das Haager Kinderschutzübereinkommen in diesem Zusammenhang eine Besonderheit: Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts, das heißt einem Umzug in ein anderes Land, können neue Elternrechte erworben werden, wenn sie dort gesetzlich vorgesehen sind. Einmal erworbene Rechte aber können nicht verloren gehen. Sie werden wie in einem Rucksack mitgenommen.
Bei der Klärung von Sorgerechtsfragen ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden, gleichzeitig sind etwaige „mitgebrachte“ Elternrechte zu berücksichtigen. Diese gelten fort.
Manchmal muss ein Sorgerechtsstreit gerichtlich geklärt werden. Im Anschluss kann es, wenn es einen Auslandsbezug gibt, von Bedeutung sein, inwieweit eine Entscheidung des Familiengerichts eines Landes in einem anderen Land anerkannt wird.Quelle: https://zank.de/hilfe-bei/internationales-sorgerecht/
Ob die Mutter zunächst allein sorgeberechtigt war, das geht meines Erachtens nicht eindeutig aus den Medien hervor.Srensen schrieb:Davor war die Mutter allein sorgeberichtigt, weshalb galt:
Zitat von emzemz schrieb:
Wenn ein Kind ordnungsgemäss aus Deutschland abgemeldet ist und eine Abmeldebescheinigung beim zuständigen Bürgeramt vorliegt, hat das Herkunftsland keinen Einfluss mehr