Interested schrieb:Diese Art der Diskussionsführung mitsamt seiner verqueren Fragen, kann ich angesichts des Falles selbst auch kaum nachvollziehen.
Ich habe den gesamten 8a Paragraphen bereits am Anfang einmal ausgeführt.
Demnach ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in Augenschein zu nehmen und mit den Sorgeberechtigten in Kontakt zu treten. Verweigern die Sorgeberechtigten die Mitwirkung an der Gefährdungseinschätzung, kann direkt ein Familiengericht hinzugezogen werden.
"8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein."
So missverständlich ist das Ganze eigentlich nicht.
Ich kenne die Abläufe ganz gut, weil ich beruflich mit Kindeswohlgefährdung und Inobhutnahmen zu tun habe und daher auch in engem Kontakt mit den Kolleg*innen der Jugendämter stehe.
In diesem Fall wurden Fehler gemacht, die ja glücklicherweise auch eingeräumt werden. Es ist gut, alles aufzuarbeiten, damit solche Fehler zukünftig ggf. mit geringerer Wahrscheinlichkeit gemacht werden.