chipie schrieb:(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach (..) des Völkerstrafgesetzbuches oder (..) oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, (..) dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Quelle: siehe oben
Es genügt schon der Verdacht auf eine Tat, die Leib oder Leben eines anderen gefährdet hat. Es folgen unter dem § 112 (siehe oben) zahlreiche §-Hinweise.
emz schrieb:Wiederholungsgefahr dürfte hier aber kaum angenommen worden sein.
Von Wiederholungsgefahr steht da nichts.
§ 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist,
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.htmlWichtig in dem Zusammenhang dürfte § 211: Mord oder § 212 Totschlag sein.
Die anderen oben unter § 112 StPO aufgeführten Gründe betreffen: schwere Brandstiftung, schwere Körperverletzung, gefährliche Stoffe, sexueller Mißbrauch von Kindern, Bildung krimineller Vereinigungen.
Ich hab das jetzt nur aufgeführt, weil oben diskutiert wurde, dass es einen speziellen Haftgrund für U-Haft geben müsste und welcher das sein könnte.
Bei Verdacht auf Mord oder Totschlag muss zum Verdacht kein zusätzlicher Haftgrund vorliegen - unabhängig davon, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder nicht.