CurlySue_ schrieb:Kann der TV doch gespielt haben seine Bewusstlosigkeit. Im Eifer der Rettungsmaßnahmen wird das sehr wahrscheinlich niemand getestet haben, da man ja in der Regel erstmal von einer echten Situation ausgeht.
Das ist eben meine Frage. Die Medien berichten so, als ob der Passant klar einen bewusstlosen Vater vorgefunden hat. Ich frage mich daher, ob das wirklich so war, und nicht zum Beispiel eine Situation, die gespielt war.
LARA43 schrieb:@Rick_Blaine
Kannst du etwas zu dem Tatbegehungsgefahr sagen?
Was ist damit gemeint? Vor allem in Bezug auf diesen Fall?
Das wird in dem link ganz gut erklärt:
neuerlich eine strafbare Tat begehen und (“Tatbegehungsgefahr”) und zwar,
eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat;
eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn der Täter entweder bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden;
eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist;
Erfahrungsgemäß bedarf es für die Annahme der Tatbegehungsgefahr nicht sehr viel. Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist jedoch insbesondere zu gewichten, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung ausgeht.
Im Übrigen ist bei Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.
Das bedeutet, dass die Tatbegehungsgefahr dann angenommen wird, wenn der dringende Verdacht vorliegt, dass der Täter eine äußerst schwere Tat begangen hat. Darunter fallen häufig die Begehung eines Raubes, insbesondere eines schweren Raubes, aber auch massive Verbrechen nach dem SMG, wie etwa Suchtgifthandel nach § 28a SMG. Sexualdelikte wie etwa Vergewaltigung oder schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen führen nicht selten ebenfalls zur Verhängung der Untersuchungshaft.
Bei minderschweren Vergehen und Verbrechen, hängt die Annahme der Tatbegehungsgefahr sehr stark von einer allfälligen Vorstrafenbelastung und der Frage ab, ob der Täter mehrere Taten gesetzt hat.
Quelle:
https://ra-rauf.at/untersuchungshaft-in-oesterreich-rechte-und-ablauf/Ich habe die entscheidende Stelle hier markiert. In vielen Rechtssystemen, z.B. auch in Deutschland, sind die Gerichte schnell bereit, Untersuchungshaft zu verhängen, wenn der Tatvorwurf z.B. Mord lautet. Das sollte eigentlich nicht so sein, ist aber so. Und hier dürfte das auch so sein. Die Staatsanwaltschaft braucht dann nicht wirklich konkret formulieren, welche "Tat" der Verdächtige nun eigentlich noch begehen wird, sondern man geht davon aus, er ist einfach gefährlich, er wird tun, was er kann, um der drohenden harten Strafe zu entgehen. Wie gesagt, eigentlich nicht richtig, aber das ist die Praxis, die man regelmässig sieht.