Es hat mir keine Ruhe gelassen ehrlich gesagt und so einfach ist es mit der Nötigung aber auch nur dem Versuch nach §240 StGB dann doch nicht. Weiter unten wird es auch wieder fallbezogen...
Es ist in der Tat doch so, dass die Androhung eines empfindlichen Übels - aber auch die Androhung auf nur rein körperliche Gewalt (worunter natürlich auch sexuelle Handlungen gegen die Selbstbestimmung eines anderen Menschen fallen können) sich nur auf eine andere Person, die Person, die zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert wird, beziehen darf. Bezieht sich die Androhung auf die Drohenden selbst, so liegt keine Nötigung vor und auch kein Versuch, sollte ein bedrohter Mensch sich Aufforderungen widersetzt haben.
Der Täter muss einem anderen mit dem empfindlichen Übel drohen. Wenn sich jemand nur selbst bedroht, um auf ihn bedrückende Probleme aufmerksam zu machen, ist Nötigung nicht gegeben. Wenn also z.B. jemand seine Selbsttötung ankündigt, weil er wegen seiner Entlassung keine Perspektiven mehr sähe oder weil eine ihm nahe stehende Person ihn verlassen habe etc. hat das mit Nötigung nichts zu tun.
Quelle:
https://www.rodorf.de/03_stgb/bt_13.htm (Archiv-Version vom 13.07.2022)So kann man nun in diesem Fall wohl davon ausgehen, dass der TV das Opfer wohl nicht unter Androhung seines Selbstmordes zum Einsteigen und Mitfahren gedroht haben kann, sondern, auch weil es in diesem Fall natürlich viel naheliegender ist, davon gehen auch die Behörden aus, weil der TV
dem Opfer selbst mit einem empfindlichen Übel (welches auch rechtswidrig gewesen sein muss) gedroht haben könnte, um es zum Einsteigen zu bewegen - oder aber auch das Opfer vom TV irgendwo abgefangen worden sein könnte und es dann unter Anwendung von Gewalt in sein Fahrzeug gedrängt haben könnte. Hier greift für die Behörden dann aber offenbar nur der §235 StGB - die Entziehung Minderjähriger. Warum sie hier nicht auch den Tatvorwurf nach §240 StGB erhoben haben, verstehe ich als Laie nicht.
Der Fall des 17-Jährigen Mädchens tut hier auch gar nicht mehr zur Sache.
Im Fall des Opfers A gehen die Behörden wohl davon aus bzw. lautet ein Tatvorwurf sexuelle Nötigung nach § 177 StGB und ist sowohl vom §240 StGB als auch vom §235 StGB klar abgrenzt und sind beides eigene Tatbestände.
Darum vermute ich jetzt auch, dass den Behörden vielleicht sogar schon irgendwelche konkreten Hinweise vorliegen könnten, dass das Opfer irgendwelche sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen musste oder nicht nur ein Versuch nach 177 StGB vorgelegen haben könnte. Oder auch weiterhin denkbar, dass die Behörden das nur mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, weil es ja auch im Falle des TV naheliegend erscheint und dazu kommt ja auch noch, dass nicht jede Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen irgendwelche Spuren als Oberbegriff hinterlässt.
Hier auch noch mal ein Beleg zum Tatvorwurf der sexuellen Nötigung.
sexuelle Nötigung
Quelle:
https://www.badische-zeitung.de/tatverdaechtiger-im-fall-ayleen-a-arbeitete-als-wachmann-in-hessenUnd ich verstehe die Behörden total, dass sie zu diesen Tatvorwürfen zumindest vorläufig erst mal gekommen sind. Zudem man weiß man auch nicht, was ihnen alles im Detail vorgelegen haben könnte, was diese Tatverdachte erhärten ließ.
Warum die Behörden auch dann im Falle des dritten Tatvorwurfs vorläufig sogar von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus Verdeckungsabsicht einer davor höchstwahrscheinlich begangenen sexuellen Handlung an dem Opfer ausgehen, dürfte ja auch mehr als naheliegend sein. Also der TV könnte A getötet haben, aus dem Grund, eine andere davor begangene strafbare Handlung an A zu verdecken. Und das würde natürlich bereits für den Tatbestand nach §211 StGB (Mord) ausreichen.
Ob das so haltbar bleiben wird bzw. sich erhärten lassen wird, muss man abwarten. Könnte am Ende schon reichen, wenn die gesamte aufgezogene Beweiskette (einschließlich der Absichten des TV) keine andere berechtigte Schlussfolgerung zulassen würde. Aber das ist auch alles andere als leicht - je nach Beweiskette.