sallomaeander
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
anwesend
dabei seit 2021
dabei seit 2021
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
"Heidkrug-Mord" an Artur Linzmaier aus Braunschweig (1994)
26.05.2022 um 09:23redsherlock schrieb:Welche Vorteile hätte AL konkret durch die vollstreckte Scheidung erwarten können?Von den unten benannten Punkten könnte die Krankenversicherung ein interessanter Punkt gewesen sein. Während bei der gesetzlichen Krankenversicherung alle Familienmitglieder automatisch mitversichert sind, muss ein Selbstständiger mWn, wenn er in der PKV ist, für die Gattin und eventuell vorhandene Kinder extra bezahlen.
Sollte also die getrennt lebende Ehegattin zuvor ebenfalls in der Privaten Krankenversicherung gewesen sein, und hätte AL die (nicht unerheblichen) Beiträge entrichtet, hätte eine rechtskräftige Scheidung unter Umständen eine erhebliche finanzielle Minderbelastung für AL bedeutet.
Welche Folgen treten mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ein?Quelle: https://www.online-scheidung-deutschland.de/informationen/178-was-bedeutet-die-scheidung-ist-rechtskraeftig
- Nach rechtskräftiger Scheidung können Sie sich an das Standesamt wenden und ihren Ehenamen ändern.
- Sofern Sie wünschen, können Sie wieder heiraten sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
- Sofern Sie über den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, so entfällt mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses diese Mitversicherung. Sie haben allerdings die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine freiwillige Krankenversicherung bei der bisherigen oder einer anderen Krankenversicherung abschließen.
- Als ehemaliger Ehegatte eines Beamten, Soldaten oder Richters fällt die Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses weg.
- Ansprüche auf eine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des sogenannten „Zugewinnausgleiches“ können nur innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahresende nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.