Juris019
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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann
26.05.2023 um 13:43Aringarosa schrieb:dass ein Unschuldiger, der freigesprochen wird, nicht befürchten muss, dass gegen ihn neue Beweise auftauchen werden,Im Idealfall ist dem so. Nur es gab gegen einen unschuldig Angeklagten zum Zeitpunkt der Anklage ausreichend Beweise und Indizien, die eine Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch erschienen ließen. Also warum sollten nach dem Freispruch nicht Beweise auftauchen können, die erneut zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Beweismittel sind immer Auslegungssache. Sie müssen interpretiert und in einen Kontext gesetzt werden. Es kann auch vorkommen, das ein Beweismittel je nach Ansicht für oder eben auch gegen den Angeklagten spricht.
Und mit der Neuregelung reicht ein einzelnes Beweismittel aus, dass einen dringenden Tatverdacht begründet.
Andante schrieb:Im Fall Frederike war es bekanntlich so, dass ja die erste Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Auf seine Revision und Zurückverweisung der Sache ein ein anderes Landgericht hat erstmals dieses Gericht den Angeklagten freigesprochen. Die Begründung für den Freispruch lautete, dass das Gericht, anders als die erste Strafkammer, nicht hinreichend von der Schuld des Angeklagten im Sinne der Anklage überzeugt war. Die Begründung lautete nicht, dass der Angeklagte die Angeklagte die Tat materiell nicht begangen hat (sog. Freispruch wegen erwiesener Unschuld).Erneut: Es geht hier nicht allein um den Fall von Möhlmann. Das Gesetz ist nicht für diesen einzelnen Einzelfall. Es gilt universell bei jedem Freispruch wegen Mordes, also auch wenn das Gericht im ersten Verfahren von der Unschuld überzeugt war.
Andante schrieb:Das wird durch Wiederholung nicht richtiger. Es geht um neue Beweise, die objektiv zur Zeit der Anklageerhebung und während der ersten Hauptverhandlung noch nicht zur Verfügung standen.Dann hast du den Punkt wohl nicht verstanden. Ein Freispruch erfolgt nicht im luftleeren Raum. Er ist im Regelfall darauf zurückzuführen, dass entweder der falsche auf der Anklagebank sitzt oder der richtige, man ihm die Tat aber eben im Prozess nicht ausreichend nachweisen kann. Wie du sagen würdest: Freispruch erster und zweiter Klasse. Beide Varianten haben gemein, dass die EB ihren Job offenbar nicht gut gemacht haben. Weil sie entweder den richtigen noch nicht gefunden haben oder aber die Anklage inkl. Beweismittel für eine Verurteilung nicht ausreicht. Und genau an der Stelle ist es ja egal, ob später neue Beweise auftauchen und man dann den Nachweis noch besser führen kann. Wenn er nicht gut genug war ohne die zukünftig neuen Beweismittel, dann hat die StA den Fehler gemacht, zu früh anzuklagen. Der Fall hätte weiter ausermittelt werden müssen.