emz schrieb:Gibt es denn irgendeinen Anhaltspunkt, dass der Eigentümer des Ferienhauses Kinder missbraucht und davon Fotos hergestellt hat?
Nein, ich meine
den Gast...
@RinTinsooma schrieb:ohne mein Wissen
Also der Mieter, nicht sooma.
RinTin schrieb:ist in § 103 StPO geregelt
Ja. Dazu lese ich z. B. hier:
http://www.rodorf.de/02_stpo/09_1.htm#10 (Archiv-Version vom 22.09.2020)Eine Durchsuchung dieser Personen kommt nur dann in Betracht, wenn auf irgendeine Art und Weise ein »Tatverdächtiger bzw. ein Beschuldigter dafür die Ursache gesetzt hat« und dadurch eine unverdächtige Person in eine Situation »eingebunden hat«, die Anlass für polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen bietet.
Die Ursache einer Durchsuchung bei unverdächtigen Personen ist somit ein Tatverdächtiger/Beschuldigter, der Anlass dafür gibt, in Rechtspositionen »unverdächtiger Personen« eingreifen zu können. (...)
Auf der Grundlage von § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) können somit,
• die Wohnung des Unverdächtigen
• dessen Person
und
• von ihm mitgeführte Sachen
durchsucht werden.
Einschränkungen ergeben sich demnach, dass es eine gewisse "Erfolgsaussicht" geben muss, also
Tatsachen vorliegen müssen und auch die angelastete Tat schwer genug ist, um die Durchsuchung zu rechtfertigen. Dazu ist ein Beispiel aufgeführt:
Welche tatsächlichen Anhaltspunkte letztendlich ausreichen, um Durchsuchungen der o.a. Art zu rechtfertigen, hängt vom Tatvorwurf selbst ab. So kann zum Beispiel der Pkw eines Beschuldigten, der ganz in der Nähe einer unverdächtigen Person zum Parken abgestellt wurde, als eine »Tatsache« bewertet werden, dass sich die gesuchte Person in den Räumen einer unverdächtigen Person befindet (z.B. der Freundin, die ganz in der Nähe wohnt). Ein solcher Anhaltspunkt wird aber nur dann die Durchsuchung einer unverdächtigen Person rechtfertigen können, wenn die Anlasstat schwer wiegt.
Also: Nachzuweisen sind immer "Tatsachen", nicht bloß "Vermutungen", sondern "sachlich zureichende plausible Gründe" (deshalb ist das mit der emotional appelierenden Anfrage auch selbstverständlich Unsinn).
Das klingt für mich aber doch alles grundsätzlich schon so, als wäre das im Zweifelsfall durchaus möglich. Mir bleiben Fragen zur rechtlichen Lage: Wie "schwer" müsste also eine "
Anlasstat (Archiv-Version vom 30.12.2019)" denn sein bzw. wie eng ist das einzugrenzen? (Beispiel Lagerhalle?) Gilt das nur, wenn jemand flüchtet und/oder bei Terror? Oder wäre hier so ein Vorgang vielleicht nur schwerer/komplizierter, weil eine länderübergreifende Zusammenarbeit nötig wäre?
Die rechtlichen Hürden kritisiere ich übrigens auch überhaupt nicht, falls das so verstanden wurde.