sooma schrieb:Das klingt für mich aber doch alles grundsätzlich schon so, als wäre das im Zweifelsfall durchaus möglich.
Im "Zweifelsfall" sollte man es besser lassen, bevor man tiefgreifend in grundgesetzlich geschützte Rechte seiner Bürger eingreift.
Du hast bei Deinem Stuidum etwas Wesentliches übersehen: Es müssen TATSACHEN vorliegen, nach denen der Schluss zulässig ist, man findet Spuren einer Straftat oder Gegenstände einer Straftat. Diese Tatsachen müssen konkret sein und nicht abstrakter Natur.
Tatsachen sind Begebenheiten der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweise zugänglich sind.
Im vorliegenden Fall müssten also Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, in der Ferienwohnung könnten Spuren einer Straftat vorgefunden werden oder aber Gegenstände aus Straftaten, die der Beschlagnahme unterliegen.
Sollte z.B. einer der Beschuldigten sich zur Sache einlassen und erklären, dass eine oder mehrere Taten in einer Ferienwohnung in Belgien begangen wurden, die einer der anderen Täter von einem Bekannten überlassen bekommen habe, so gäbe es eine Tatsache (Einlassung des Beschuldigten), die einen Durchsuchungsgrund rechtfertigt. Hier dürfte zudem die Verhältnismäßigkeit in der Prüfung keine nennenswerte Rolle spielen: Auf der einen Seite eine Ferien(!)wohnung und auf der anderen Seite ein Verbrechen von erheblicher Bedeutung.
Nur das Kennen eines Tatverdächtigen und eine gewisse Großzügigkeit diesem gegenüber reichen hingegen nicht aus.
Wurstsaten schrieb:Das ist soweit ich das sehe eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens, also Weisungen aus der Politik
Das ist Unsinn.