Vermisste Yolanda K. aus Leipzig tot aufgefunden
10.01.2024 um 00:04§ 42 Erhebung von Telekommunikationsdaten
Sie litt an Ohnmachtsanfälle = Gefahr in Vollzug „gegen Gesundheit + Leben“.
=
Hat ganz schön lange gedauert, dass man die Uhrzeit geändert hatte.
Das folgende gefällt mir auch etwas.https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/neue-vorratsdatenspeicherung-ist-in-kraft-getreten_230132_333324.html
Wobei mich jetzt die Definition von „Umfeld“ interessieren würde. 🤏
(4) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die in Absatz 3 genannten Personen angeordnet werden. 3Deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; die Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. 4Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, dürfen die zuvor erhobenen Daten nicht verwertet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
[2] Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die Endgeräte oder Speichereinrichtungen der Beschlagnahme unterliegen und tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ohne den Zugriff auf gespeicherte Daten die Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person sowie wesentliche Vermögenswerte aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3189-SaechsPolG#p42
dystron schrieb:Bis 2022 wurde gesagt, sie sei gegen 15 Uhr aus ihrer Wohnung gegangen.+
Sie litt an Ohnmachtsanfälle = Gefahr in Vollzug „gegen Gesundheit + Leben“.
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Hat ganz schön lange gedauert, dass man die Uhrzeit geändert hatte.
Das folgende gefällt mir auch etwas.
Dabei dürfen auch die Daten anderer, unverdächtiger Personen gespeichert werden, sofern diese zur Aufdeckung beitragen können. Dazu gehören laut EuGH auch Daten des Opfers einer Straftat sowie seines Umfelds. Der EuGH hat dieses Modell nun noch einmal ausdrücklich gebilligt.Quelle:
Wobei mich jetzt die Definition von „Umfeld“ interessieren würde. 🤏