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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

4.967 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Hessen, 2019 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

13.09.2020 um 00:43
Zitat von WattWatt schrieb:Aber wenn ich im Geiste durchspiele Hanning wäre mit seiner Masche durchgekommen
Mit einer vermutlich illegalen Masche, und da sind dann einem Verteidigerhandeln nun mal zu Recht Grenzen gesetzt, und gut dass ein Gericht darauf reagiert. Da es die Akten kennt, wird es hier bereits aus dem Ermittlungsverfahren die Angaben des Verteidigers Pfläging kennen, und es spricht mE nichts dagegen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten bei der zweiten Geständnisversion ins Gewissen geredet hat.

Aber ich betone noch mal, dass dieser Fall aus dem Rahmen fällt, dass die meisten Verteidiger gute Arbeit machen (Richter und Staatsanwälte übrigens genau so oder genau so nicht, je nach ideologischem Unter- oder Überbau des Betrachters) und dass er nicht dafür taugt, an ihm die Probleme der Pflichtverteidigung und des Einflusses der Gerichte darauf im allgemeinen zu diskutieren. Wer das möchte, findet hier vielleicht einige Anregungen, wobei es da um Fälle geht, wo der Beschuldigte/Angrklagte nicht vorher selber den Wunsch nach einem bestimmten Verteiger geäußert hat (was E. grmacht hat, wie auch immer er an Hannig gekommen ist):

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafverteidiger-gericht-entscheidet-ueber-abberufung-pflichtverteidiger-jennifer-w-beate-zschaepe/

https://www.lto.de/recht/leserbriefe/k/leserbriefe-lto-lieblings-pflichtverteidiger-verurteilte-rechtsreferendare-legal-tech/2/

https://www.lto.de/recht/juristen/b/notwendige-pflichtverteidiger-strafprozess-referentenentwurf/

Wobei die Idee des Herrn Prof. Dr. Römermann (erster Link), dass andere Gerichte, am besten Verwaltungsgerichte, über die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung von Pflichtverteidigern in Strafsachen entscheiden sollen, ziemlich praxisfern ist. Solche Entscheidungen verlangen Schnelligkeit, aber wie soll bitteschön ein mit der Sache bisher nicht befasstes Gericht, gar eines aus einer ganz anderen Gerichtsbarkeit, sich in umfangreichen Strafsachen mit zig Aktenbänden fixest einarbeiten, um entscheiden zu können, ob und warum in dieser Sache dieser und jener Verteidiger zu bestellen ist oder auch nicht? Oder gar dessen Vergütung festlegen?

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14.09.2020 um 00:04
Zitat von monstramonstra schrieb:Man bedenke jedoch die Worte des Vorsitzenden am Anfang der Hauptverhandlung ("glauben Sie nicht Ihrem Verteidiger"). Wäre es zulässig, dass ein Gericht den Spaltpilz in der Verteidiger-Schar sät, Unterschiede zielgerichtet provoziert und so einen Kampf um das Vertrauen des Angeklagten entbrennen lässt? Wohl nicht.
Dieser Gedanke ist übrigens einer, der irgendwie zu einem Zirkelschluss führt. Das übersieht auch Bundesrichter a. D. Dr. Fischer.

Dieser kritisiert einerseits, dass sich ein Vorsitzender sich durch Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers eine paternalistische Rolle anmaßt, indem er selber am besten weiß, was für den Angeklagten gut ist, und, vereinfacht ausgedrückt, in Personalunion damit die Rolle des Richters und auch die des Verteidigers übernimmt.

Nun, am Fall Ernst sehen wir aber andererseits gerade, dass auch ein (Pflicht-)Verteidiger nicht automatisch immer am besten wissen muss, was für den Angeklagten gut ist. Ich wünschte, Dr. Fischer hätte sich auch mal mit dieser Seite der Medaille befasst und gleichzeitig mit der Problematik, wie ein Gericht sich verhalten soll, wenn der eine Verteidiger dem Angeklagten zu diesem rät und der andere Verteidiger genau zum Gegenteil.

In so einer Double-Bind-Situation kann ein Gericht dann nur verlieren, denn egal, was es macht, falsch ist es in den Augen von Kritikern immer....


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14.09.2020 um 05:00
Zitat von AndanteAndante schrieb:monstra schrieb:
Man bedenke jedoch die Worte des Vorsitzenden am Anfang der Hauptverhandlung ("glauben Sie nicht Ihrem Verteidiger"). Wäre es zulässig, dass ein Gericht den Spaltpilz in der Verteidiger-Schar sät, Unterschiede zielgerichtet provoziert und so einen Kampf um das Vertrauen des Angeklagten entbrennen lässt? Wohl nicht.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Dieser kritisiert einerseits, dass sich ein Vorsitzender sich durch Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers eine paternalistische Rolle anmaßt, indem er selber am besten weiß, was für den Angeklagten gut ist, und, vereinfacht ausgedrückt, in Personalunion damit die Rolle des Richters und auch die des Verteidigers übernimmt.
Das aber ist und bleibt das Problem: der Richter, der über Schuld oder Unschuld, und im Falle der Schuld über das Strafmass entscheidet, darf und kann nicht auch der Verteidiger des Angeklagten sein.

Wenn die klare Rollenverteilung misachtet wird, dann bricht das System zusammen. Und das wäre kaum wünschenswert.


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14.09.2020 um 08:38
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Das aber ist und bleibt das Problem: der Richter, der über Schuld oder Unschuld, und im Falle der Schuld über das Strafmass entscheidet, darf und kann nicht auch der Verteidiger des Angeklagten sein.

Wenn die klare Rollenverteilung misachtet wird, dann bricht das System zusammen. Und das wäre kaum wünschenswert.
Ganz sicher ist das nicht wünschenswert. Ich finde bloß, dass Fischer mit seiner Kritik am Vorsitzenden zu weit gegangen ist, indem er diesem unterstellt hat, im Fall Ernst beide Rolle einnehmen zu wollen. Immerhin hatte E. ja noch seinen Verteidiger Kaplan, und E. hat den Antrag auf Aufhebung der Bestellung des von ihm selbst ausgewählten Pflichtverteidigers Hannig gestellt, das darf man nicht unterschlagen.

Interessant wäre, wie die Reaktionen gewesen wären, wenn das Gericht den Antrag von E. abgelehnt hätte. Dann hätte E. weiter mit Hannig auskommen bzw. mit diesem als weiterem Pflichtverteidiger (ohne Chance auf Bestellung eines zweiten selbst ausgewählten Wahlpflichtverteidigers, zu dem Vertrauen besteht) irgendwie leben müssen, obwohl E. das nicht gewollt hätte. DIESE Entscheidung des Gerichts wäre dann in den Augen mancher sicher auch nicht richtig gewesen - vielleicht auch nicht in den Augen von Dr. Fischer.


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14.09.2020 um 08:41
Ich sehe es genau wie Fischer, der Vorsitzende hier ist eindeutig zu weit gegangen, und zwar mit der Bemerkung, die @monstra hier zitiert hat.


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14.09.2020 um 08:52
Zitat von AndanteAndante schrieb:Immerhin hatte E. ja noch seinen Verteidiger Kaplan, und E. hat den Antrag auf Aufhebung der Bestellung des von ihm selbst ausgewählten Pflichtverteidigers Hannig gestellt, das darf man nicht unterschlagen.
Hätte E. den Antrag ohne die Intervention des Richters gestellt? Wohl kaum.

Abgesehen davon hat sich der Angeklagte nicht gerade mit Zuverlässigkeit hervorgetan. Ich glaube auch nicht, dass Hannig E. empfohlen hat, einen anderen zu beschuldigen.

Wir müssen uns mal klar werden, dass wir überhaupt nicht wissen, ob E. wirklich Alleintäter war oder ob es wirklich er war, der abgedrückt hat.

Ich erinnere an der Stelle nochmal an die zwei Autos die sich schnell vom Tatort entfernt haben sollen.

Was ich mir aber vorstellen kann, dass Hannig dem Angeklagten erklärt hat, dass es schwierig würde, zu beweisen, wer wirklich den Abzug gedrückt hat, wenn sich E. und jemand anderes gegenseitig beschuldigen.

Darauf könnte sich E. für seine entsprechende Aussage entschieden haben. Ob diese Aussage näher an oder weiter weg von der Wahrheit ist, wissen wir garnicht.

Wenn es genau so war und davon gehe ich erstmal aus, dann hat Hannig sich nicht strafbar gemacht und gleichzeitig seinem Mandanten zur vielversprechendsten Verteidigungsstrategie verholfen.

Wie unerträglich es auch sein mag, wenn ein Täter davon kommt oder nicht eindeutig feststellbar ist.


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14.09.2020 um 08:55
Zitat von AndanteAndante schrieb:und E. hat den Antrag auf Aufhebung der Bestellung des von ihm selbst ausgewählten Pflichtverteidigers Hannig gestellt, das darf man nicht unterschlagen.
Du unterschlägst aber immer, dass der Antrag nur aufgrund der Intervention des Richters überhaupt gestellt wurde.

Es geht garnicht darum, wie das Gericht über den Antrag entschieden hat, sondern, dass das Gericht die Antragsstellung selbst fast schon forciert hat.


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14.09.2020 um 08:59
Zitat von menarimenari schrieb:Es geht garnicht darum, wie das Gericht über den Antrag entschieden hat, sondern, dass das Gericht die Antragsstellung selbst fast schon forciert hat.
Da wird aber dem Gericht eine Allmachtsrolle zugewiesen, die es nicht hat. Niemand braucht Anträge zu stellen, wenn er nicht will, und man zeige mir den Anwalt, der brav alles mitmacht, was das Gericht von ihm vetlangt.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Ich sehe es genau wie Fischer, der Vorsitzende hier ist eindeutig zu weit gegangen, und zwar mit der Bemerkung, die @monstra hier zitiert hat.
Im konkreten Fall war es für den Angeklagten aber eben nicht gut, auf Hannig zu hören und womöglich eine falsche Verdächtigung seines Mitangeklagten zu äußern.


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14.09.2020 um 09:03
Zitat von menarimenari schrieb:Es geht garnicht darum, wie das Gericht über den Antrag entschieden hat, sondern, dass das Gericht die Antragsstellung selbst fast schon forciert hat.
So erscheint es zumindest
Zitat von AndanteAndante schrieb:Im konkreten Fall war es für den Angeklagten aber eben nicht gut, auf Hannig zu hören und womöglich eine falsche Verdächtigung seines Mitangeklagten zu äußern.
Das mag sein, dennoch kann der Richter so nicht in die Verteidigung des Angeklagten eingreifen.


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14.09.2020 um 09:17
Zitat von AndanteAndante schrieb:Im konkreten Fall war es für den Angeklagten aber eben nicht gut, auf Hannig zu hören und womöglich eine falsche Verdächtigung seines Mitangeklagten zu äußern.
Du unterstellst, dass „E. auf Hannig gehört hat“. Das impliziert, dass Hannig die entsprechende Vorgehensweise empfohlen hat.

Das wissen wir aber garnicht und ich gehe auch nicht davon aus.

Abgesehen davon wissen wir auch nicht, ob es nicht sogar die Wahrheit ist, dass jemand anders abgedrückt hat und E. lediglich das Pech hatte, seine DNA zu hinterlassen

Hier hat das Gericht auch quasi ein Urteil (E. hat abgedrückt) vorweggenommen und auf dieser Basis die Antragsstellung forciert.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Da wird aber dem Gericht eine Allmachtsrolle zugewiesen, die es nicht hat. Niemand braucht Anträge zu stellen, wenn er nicht will, und man zeige mir den Anwalt, der brav alles mitmacht, was das Gericht von ihm vetlangt.
Das Gericht braucht keine Allmachtsrolle zu haben.
Aber der Angeklagte ist direkt vom Richter und dessen Urteil abhängig.
Meines Erachtens war die Intervention des Gerichts dazu geeignet, den Angeklagten in seiner freien Willensentscheidung zu beeinflussen und das ist mMn auch geschehen.


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14.09.2020 um 09:26
Ich sehe es auch so wie TF, der Vorsitzende hätte sich nicht so äußern dürfen.
Wenn der Vorsitzende glaubt, der Verteidiger habe sich berufsrechtswidrig verhalten, kann er entsprechende Anhaltspunkte der Kammer oder Staatsanwaltschaft nach der Hauptverhandlung in nicht-öffentlicher Weise bekannt geben.


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14.09.2020 um 12:25
Zitat von AndanteAndante schrieb:Im konkreten Fall war es für den Angeklagten aber eben nicht gut, auf Hannig zu hören und womöglich eine falsche Verdächtigung seines Mitangeklagten zu äußern.
Dafür spricht im konkreten Fall Einiges.

Aber die Frage ist doch, ob es dem Gericht generell erlaubt sein kann, dermaßen in die Sphäre des Angeklagten und seiner Verteidigung einzugreifen, indem es noch vor der Beweisaufnahme alles daran setzt, eine Abberufung zu initiieren. Denn was für einen Angeklagten "gut" ist, dass ist zum Einen erst am Ende der Beweisaufnahme absehbar und kann zum Anderen eigentlich nicht der Willkür des Gerichts obliegen. Das Gericht spricht am Ende durch sein Urteil und dort hat der Angeklagte ggf. die Konsequenzen einer schlechten Verteidigung zu tragen, die keine oder falsche Anträge stellt oder den Angeklagten falsch berät.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Das mag sein, dennoch kann der Richter so nicht in die Verteidigung des Angeklagten eingreifen.
Die Gefahr ist jedoch, dass das Gericht dann auch in die Verteidigung eingreifen kann, wenn diese dem Gericht unbequem erscheint, Mühe und Arbeit macht oder gar zwingt, vom erwarteten Ergebnis abzuweichen. Das wäre in höchstem Maße bedenklich, am massivsten, wenn dadurch ein Freispruch abgewendet und eine Verurteilung ermöglicht würde. Doch wer vermag das zu beurteilen, wenn man erst am Anfang der Hauptverhandlung steht???

Hätte das Gericht zudem das Recht, in die Verteidigung (mutmaßlich!) zugunsten des Angeklagten einzugreifen, hätte es letztlich auch die Pflicht, das zu tun. Das ist auch problematisch. Nur soweit der Amtsermittlungsgrundsatz reicht, ist das Gericht frei, auch entlastende Tatsachen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Es geht in der Tat nicht, dass es die Verteidigerrolle übernimmt, denn genau diese Rolle ist dem Verteidiger vorbehalten.

Götzl hat im NSU-Verfahren bei Zschäpes Ablehnung ihrer drei Verteidiger nur darauf hingewirkt, dass Zschäpe a) die Verteidiger bekam, die sie wollte und b) die alte Verteidigung an den Prozess gebunden blieben, damit es keine Revisionsgründe gibt.


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15.09.2020 um 09:29
Zitat von monstramonstra schrieb:Das Gericht spricht am Ende durch sein Urteil und dort hat der Angeklagte ggf. die Konsequenzen einer schlechten Verteidigung zu tragen, die keine oder falsche Anträge stellt oder den Angeklagten falsch berät.
Das ist alles richtig. Das Gericht hat - und kann im Regelfall auch gar nicht - eingreifen, wenn der Angeklagte falsch, ungeschickt, unzureichend verteidigt und dann verurteilt wird. Ist dann halt Pech für den Angeklagten, wenn er einen schlechten Verteidiger hat, wie es in jedem anderen Prozess Pech für den Mandanten ist, wenn er den Prozess verliert, weil sein Anwalt der Sache nicht gewachsen war. Auch in diesen anderen Prozessen darf das Gericht nicht eingreifen, auch wenn es deutlichst erkennt, dass der Kläger oder der Beklagte anwaltlich unzureichend beraten ist. Anwälte sind ja nicht umsonst pflichtversichert für den Fall, dass etwas schiefgeht.

Zwar besteht immer eine richterliche Hinweispflicht, wenn sich erkennbar ein Anwalt bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage irrt, und das Gericht hat, wie gesetzlich vorgeschrieben ist, auch auf sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, aber diese Pflicht geht immer nur so weit, dass das Gericht nicht in unzulässige Begünstigung abgleitet, worüber die andere Prozesspartei bzw. im Strafprozess StA oder Angeklagter mit Recht nicht erfreut wären.

Speziell im Fall E. bzw. Hannig geht es aber nicht um „schlechte“ Verteidigung in diesem Sinne, sondern im eine, die mit unerlaubten Mitteln offenbar einen Freispruch auf Biegen und Brechen erreichen wollte, wenn man dem Angeklagten und Pfläging glauben will. Ich denke, dass Pfläging schon im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat. Er ist im Prozess sicher nicht wie ein weißes Kaninchen aus dem Hut gezaubert worden, und das Gericht kannte Pflägings Angaben aus den Ermittlungsakten.

Ins so einem Fall ist es auf jeden Fall Sache des Gerichts, sich einzumischen, wenn eine Prozesspartei bzw. StA oder Angeklagter mit unlauteren Mitteln ein bestimmtes Prozessergebnis erzielen will. Die Zurückhaltung des Gerichts hat da Grenzen und muss sie auch haben. Wenn die Gesellschaft zuläßt, das jemand mit rechtswidrigen Methoden einen Prozess gewinnt, kann der Rechtsstaat einpacken.


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15.09.2020 um 11:40
Zitat von AndanteAndante schrieb:Speziell im Fall E. bzw. Hannig geht es aber nicht um „schlechte“ Verteidigung in diesem Sinne, sondern im eine, die mit unerlaubten Mitteln offenbar einen Freispruch auf Biegen und Brechen erreichen wollte, wenn man dem Angeklagten und Pfläging glauben will. Ich denke, dass Pfläging schon im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat. Er ist im Prozess sicher nicht wie ein weißes Kaninchen aus dem Hut gezaubert worden, und das Gericht kannte Pflägings Angaben aus den Ermittlungsakten.
Du unterstellst hier wieder, dass E. Alleintäter ist und P. fälschlicherweise beschuldigt hat.

GENAU DAS wissen wir aber nicht, sondern genau das ist Gegenstand des Prozesses.

Das Gericht hat ebenfalls auf diese Annahme hin agiert und damit implizit zugegeben, dass es E. bereits „innerlich“ verurteilt hat.

Insofern hätte diese Annahme über Schuld oder Nicht-Schuld des Angeklagten das Gericht nicht dazu verleiten dürfen, den Angeklagten in seiner Verteidigerauswahl zu beeinflussen.

Abgesehen davon wissen wir doch garnicht, ob Hannig wirklich empfohlen hat, P. zu beschuldigen oder ob er dem Angeklagten lediglich erklärt hat, was die Konsequenz einer solchen Beschuldigung wäre.

Und zu guter letzt, selbst wenn Hannig empfohlen hat, P. zu beschuldigen, vielleicht hat er das in dem Glauben getan, das dieser wirklich schuld ist?

Du nimmst einfach die Schuld des Angeklagten vollumfänglich an und argumentierst auf dieser Basis. Das ist eine Vorverurteilung und mE hat das Gericht sich sehr damit übernommen genau das zu machen.


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15.09.2020 um 12:17
Zitat von menarimenari schrieb:Das Gericht hat ebenfalls auf diese Annahme hin agiert und damit implizit zugegeben, dass es E. bereits „innerlich“ verurteilt hat.

Insofern hätte diese Annahme über Schuld oder Nicht-Schuld des Angeklagten das Gericht nicht dazu verleiten dürfen, den Angeklagten in seiner Verteidigerauswahl zu beeinflussen.
Das ist der Punkt. Das Gericht hat etwas vorausgesetzt, dass es noch nicht (sicher) wissen konnte und hinsichtlich des Tatablaufs auch nicht durfte.

Gleiches gilt für die Bestimmung des Angeklagten durch RA Hannig, jemanden im 2. Geständnis falsch zu verdächtigen. Auch hier hat das Gericht erst nach der Abberufung von RA Hannig Aussagen seiner Verteidigerkollegen in der Verhandlung gehört. Und zuvor nicht deutlich gemacht, worauf das beruht. Da ging es nur um untaugliche Beweisanträge des Hannig, die eine "schlechte Verteidigung" darstellten. Und nicht um den Verdacht, mit einem "vorformulierten Geständnis" eine "Aussage-Aussage-Situation" vor dem OLG zu schaffen.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ins so einem Fall ist es auf jeden Fall Sache des Gerichts, sich einzumischen, wenn eine Prozesspartei bzw. StA oder Angeklagter mit unlauteren Mitteln ein bestimmtes Prozessergebnis erzielen will. Die Zurückhaltung des Gerichts hat da Grenzen und muss sie auch haben. Wenn die Gesellschaft zuläßt, das jemand mit rechtswidrigen Methoden einen Prozess gewinnt, kann der Rechtsstaat einpacken.
Die Intervention des Gerichts hat ja angesichts der miesen Tricks von RA Hannig was für sich und erscheint legitim. Aber so leicht darf man es sich nicht machen. Die Situation ist nicht so einfach. Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der OLG-Intervention ist nicht durch das Abstellen auf den konkreten Einzelfall ausgeräumt. Denn sie eröffnet jedem anderen Gericht auch die Möglichkeit, sich immer dann in die Verteidigung einzumischen, wenn es einen wie auch immer gearteten Verdacht, Eindruck, Bauchgefühl oder was auch immer hat, hier sei was nicht in Ordnung.

Und das darf der Rechtsstaat auch nicht so einfach zulassen.


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15.09.2020 um 12:19
Zitat von menarimenari schrieb:Das Gericht hat ebenfalls auf diese Annahme hin agiert und damit implizit zugegeben, dass es E. bereits „innerlich“ verurteilt hat.
Das denke ich nicht. Ein Gericht soll die Wahrheit herausfinden, und logischerweise kann immer nur eine Version zum Tathergang die richtige sein. Es ist ein Fehler zu glauben, im Strafprozess käme es einem Gericht immer nur darauf an, den Angeklagten „dranzukriegen“, auch wenn der es gar nicht war. Ein Gericht möchte ein möglichst gerechtes Urteil und scheut sich natürlich nicht vor einem Freispruch, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der in der Hauptverhandlung ermittelte Sachverhalt nichts für eine Verurteilung hergibt. Aber ein Gericht kann ziemlich ungemütlich reagieren, wenn es den Eindruck hat, dass es die Hucke vollgelogen bekommt, egal um welche Prozessbeteiligten es geht einschließlich Zeugen.
Zitat von menarimenari schrieb:Und zu guter letzt, selbst wenn Hannig empfohlen hat, P. zu beschuldigen, vielleicht hat er das in dem Glauben getan, das dieser wirklich schuld ist?
Es geht hier nicht um Glauben, sondern um Tatsachen. Wenn Hannig dem Angeklagten empfohlen hat, zu behaupten, dass Markus H. geschossen hat, aber Hannig nicht weiß (schon gar nicht von E., denn dieser hat gerade nicht angegeben, Hannig gesagt zu haben, dass H. geschossen hat), hat Hannig dem Angeklagten empfohlen, eine falsche Tatsache zu behaupten.

Und bevor jetzt wieder die Platte kommt, dass Angeklagte lügen dürfen: Ja, dürfen sie. Sie dürfen aber nicht wahrheitswidrig andere beschuldigen. Das nennt sich „Falsche Verdächtigung“ und ist (für jeden!) strafbar. Kurzum: Das Lügerecht eines Angeklagten geht nicht so weit, das er sich, im Gegensatz zum Rest der Bevölkerung, wegen falscher Verdächtigung strafbar machen darf, um einen Freispruch zu erreichen. Wenn jeder, gegen den irgendwelche Ermittlungen oder Strafverfahren laufen, schon dadurch den Kopf aus der Schlinge ziehen dürfte, dass er mit dem Finger auf andere zeigt und behauptet „Der war´s!“, obwohl er weiß, dass das nicht stimmt, wird wohl kaum ein Gericht je ein gerechtes Urteil finden können. Und das wäre dann auch Opfern kaum zu erklären.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.



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15.09.2020 um 13:55
Zitat von monstramonstra schrieb:Denn sie eröffnet jedem anderen Gericht auch die Möglichkeit, sich immer dann in die Verteidigung einzumischen, wenn es einen wie auch immer gearteten Verdacht, Eindruck, Bauchgefühl oder was auch immer hat, hier sei was nicht in Ordnung.
Natürlich muss sich ein Gericht einmischen, wenn es den durch Tatsachen begründeten Eindruck hat, ein Prozessbeteiligter bediene sich unlauterer Mittel, um zu gewinnen. Im Zivilprozess habe ich es schon erlebt, dass Kläger und Beklagter wechselseitig behaupteten, die Unterschriften auf dem Gericht vorgelegten Quittungen seien gefälscht. Eine der beiden Parteien musste gelogen haben, denn nur eine Version zur Richtigkeit der Unterschriften konnte stimmen. Eine der Parteien hatte also gegen die ihr obliegende prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO verstoßen. Das Zivilgericht machte also das, was es machten musste: Es setzte den Prozess aus und zeigte beide Parteien bei der StA wegen versuchten Prozessbetruges an.

Was ich damit sagen will: Nicht nur staatliche Stellen wie Gerichte oder Ermittlungsbehörden sind an Recht (auch Prozessrecht) und Gesetze gebunden, sondern selbstverständlich auch Prozessbeteiligte. Und wenn ein Gericht begründeten Anlass hat, anzunehmen, ein Prozessbeteiligter verstoße gegen ihm obliegende Pflichten, darf das Gericht nicht den Mantel der Toleranz darüber breiten (und sich verschaukeln bzw. in meinem obigen Beispiel zum Instrument eines Betruges am Prozessgegner machen lassen), sondern muss reagieren. Im Strafprozess heißt das dann eben auch, dass ein Verteidiger nicht rechtswidrige Methoden anwenden darf. Das ist keine Einschränkung von sog. Verteidigerrechten, denn zu den „Rechten“ eines Angeklagten bzw. seines Verteidigers gehört es ja von Anfang an nicht, sich illegaler Mittel zu bedienen. Wo keine Rechte sind, können diese folglich nicht eingeschränkt werden.


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15.09.2020 um 15:09
Zitat von AndanteAndante schrieb:Natürlich muss sich ein Gericht einmischen, wenn es den durch Tatsachen begründeten Eindruck hat, ein Prozessbeteiligter bediene sich unlauterer Mittel, um zu gewinnen.
Das zivilgerichtliche Beispiel taugt leider nicht. Denn da hat das Gericht eben nicht in die Sphäre der Parteien eingegriffen, sondern den Prozess ruhen lassen, bis eine andere Instanz entscheidet. Wobei mir nicht klar ist, was das Zivilgericht dann gemacht hätte, wenn es nach § 170 Abs. 2 StPO eine Verfahrenseinstellung bekommen hätte, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es geht hier nicht um Glauben, sondern um Tatsachen.
Nochmals - Du hast das Argument bisher umschifft: Durfte das Gericht in die Verteidigung intervenieren, indem es den Angeklagten zum Ungehorsam aufforderte und die Anträge des umstrittenen RA für sachwidrig klassifizierte? Darf es daran mitwirken, einen unfähigen (meinetwegen manipulierenden, lügenden) Verteidiger abzuservieren?
Zitat von menarimenari schrieb:Du unterstellst hier wieder, dass E. Alleintäter ist und P. fälschlicherweise beschuldigt hat.
GENAU DAS wissen wir aber nicht, sondern genau das ist Gegenstand des Prozesses.
Das Gericht hat ebenfalls auf diese Annahme hin agiert und damit implizit zugegeben, dass es E. bereits „innerlich“ verurteilt hat.
Und ab wann kann das Gericht sagen, dass § 164 StGB gegeben ist? Illegale Mittel verwendet werden? Schon vor der Beweisaufnahme? Welches Maß an Tatsachensicherheit reicht da aus? Ein Anfangsverdacht liegt ja noch nicht vor. Sonst hätte die StA ein Ermittlungsverfahren gegen Stephan E. und seinen Verteidiger Hannig eingeleitet. Vielleicht auch noch gegen RA Kaplan wegen Beihilfe. Soweit sind wir aber noch nicht. Das Gericht hat aber schon weit vorher ziemlich "parteiisch" agiert.

Thomas Fischer hat schon auf die recht offenkundige Befangenheit hingewiesen, die in den Worten und im Agieren des Gerichts zum Ausdruck kommt. Wohlweislich alles, bevor die Zeugenaussagen der anderen Verteidiger des E. in den Prozess eingeführt wurden.


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15.09.2020 um 15:28
Zitat von monstramonstra schrieb:Denn da hat das Gericht eben nicht in die Sphäre der Parteien eingegriffen,
Doch, das hat es, indem es die Parteien nicht mit ihren sich widersprechenden Versionen hat durchkommen lassen.
Zitat von monstramonstra schrieb:Durfte das Gericht in die Verteidigung intervenieren, indem es den Angeklagten zum Ungehorsam aufforderte und die Anträge des umstrittenen RA für sachwidrig klassifizierte? Darf es daran mitwirken, einen unfähigen (meinetwegen manipulierenden, lügenden) Verteidiger abzuservieren?
Mit Euphemismen kommt man hier nicht weiter. Es geht nicht bloß um einen „manipulierenden, lügenden Verteidiger“, sondern es geht um einen rechtswidrig handelnden Verteidiger. Das ist noch mal eine ganz andere Baustelle. Würde die StA rechtswidrig manipulieren und lügen, wäre der Aufschrei - völlig zu recht - riesig. Warum das Handeln von Hannig, vorausgesetzt, es war so, wie E. und Pfläging es beschreiben, hat, vom Gericht, vom Angeklagten, vom weiteren Verteidiger geduldet werden müsste, entzieht sich meinem Verständnis.

Ich denke, dass hier der Einfluss des Gerichts gewaltig über- und der Einfluss des Verteidigers Kaplan komplett unterschätzt wird. Der Angeklagte war durch das Gericht nicht entmündigt, und es ist falsch, diesen Eindruck erwecken zu wollen. Hätte der Angeklagte - nach Beratung mit Kaplan - nicht den Antrag auf Aufhebung der Bestellung von Hannig gestellt, hätte das Gericht wohl kaum von sich aus Hannig abberufen. Noch mal,: Es war freie Entscheidung von E., den Antrag zu stellen. Ein irgendwie geartetes Druckmittel (welches sollte das gewesen sein?) hatte dad Gericht nicht.


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15.09.2020 um 15:54
Der Fall, dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten rät, einen Mitbeschuldigten zu Unrecht zu belasten, und welche Konsequenzen das haben kann, ist übrigens so neu nicht. Hannig hätte nur ein wenig recherchieren müssen anstatt zu glauben, dass er das Rad neu erfindet....

https://kanzleiundrecht.wordpress.com/2011/07/19/strafverteidiger-haben-kein-recht-zur-luge/


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