emz schrieb:Das ist der Irrtum, dem viele erliegen, dass sie meinen, es bestünde ein Anrecht auf Information.
Es gibt das Grundrecht der Informationsfreiheit, Art. 5 GG. Insofern ist es grudsätzlich kein Irrtum anzunehmen, dass man ein Recht auf Information hat. Das Grundrecht umfasst nicht nur das Recht sich aus(!) einer Quelle zu informieren sondern auch, sich an(!) einer Quelle zu informieren. Dies umfasst z.B. auch die Pflicht öffentlich-rechtlicher Stellen, Auskunft darüber zu geben was(!) passiert ist.
Der Irrtum, dem viele unterliegen, ist anzunehmen, dass Behörden verpflichtet seien, konkret über ihre aktuelle, dezidierte Arbeit zu berichten. Also darüber, wie sie in einem konkreten Ermittlungsverfahren vorgehen.
Regelmäßig wird angenommen, dass das Informationsinteresse höher zu bewerten sei, als das Interesse einer Ermittlungsbehörde an der ungestörten Ausübung ihrer Tätigkeit.
Eine Pressekonferenz zu organisieren bedeutet regelmäßig nicht nur sehr viel Arbeit sondern auch, dass entscheidende Ermittler von ihrer Arbeit abgehalten werden, weil Sie gegenüber ihren Kollegen von der Presseabteilung Auskunft geben müssen, was sie gerade unternehmen und warum.
Eigentlich sollte es verständlich und jedem klar sein, dass ein permanenter Tätigkeitsbericht die Ermittlungsbeamten nicht nur von ihrer Arbeit abhalten, sondern auch, dass dadurch Ermittlungsergebnisse gefährdet werden.
Interessiert nur viele eben nicht.