emz schrieb:Du gehst also davon aus, wenn es heißt "eine Durchsuchung", so ist das als einmalige Durchsuchung zu werten.
Da hat der Kollege
@VanDusen durchaus den richtigen Riecher.
Für eine Hausdurchsuchung bedarf es eines Durchsuchungsbeschlusses des zuständigen Gerichts. In dem Durchsuchungsbeschluss ist genau aufzuführen aus welchem Grund durchsucht werden soll und welchem Zweck die Durchsuchung dient. Ebenso ist in dem Beschluss aufzuführen, welche(!) Räume (genaue Bezeichnung) von der Polizei durchsucht werden dürfen.
Eine Hausdurchsuchung ist ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG. Insofern hat eine Durchsuchung nur so lange zu dauern, wie sie objektiv(!) erforderlich ist. Die Beamten dürfen daher nicht trödeln oder sonstwie die Durchsuchung in die Länge ziehen. Nachdem die Durchsuchung beendet ist, ist der Beschluss verbraucht. Für eine nochmalige Durchsuchung bedarf es eines erneuten Beschlusses.
Bei einer Durchsuchung darf der Rechtsanwalt des Wohnungsinhabers von diesem angerufen werden. Dieser darf dann (selbstverständlich) kommen und bei der Durchsuchung zugegen sein. Bei einer Durchsuchung muss auch immer ein Vertreter der Stadtverwaltung zugegen sein.
Warum ist das Thema jetzt so immens wichtig?