calligraphie schrieb:Könntest du uns sagen , wie lange man den derzeitigen TV , unter Berücksichtigung dessen was bisher bekannt ist , in Haft halten kann? Man wird doch sicher noch ein paar Wochen brauchen um zu ermitteln .
würde oder kann der Rechtsbeistand auch in diesem Fall schon haftprüfung beantragen , ( haftbeschwerde? ) oder ist damit zu rechnen , daß der TV vorerst 6 Monate inhaftiert bleibt .
Schon jetzt sorry wenn ich hier Evtl fehlerhafte fachtermini verwendet habe. Ich gehe davon aus, daß du meine frage verstehst.
Prinzipiell kann jederzeit ein erster Antrag auf Haftprüfung gestellt werden. Es kommt dabei auf die Gründe an, die man vorbringen will, es gibt ja mehrere Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft, und man kann eine Haftprüfung erfolgreich beantragen, wenn man mindestens einen der Gründe angreifen kann.
Generell wird ein Strafverteidiger hier aber vorsichtig agieren, solange die Ermittlungen noch sehr rege sind und die U-Haft noch nicht lange andauert. Grund dafür ist, dass nach dem ersten Antrag ein weiterer erst ergehen kann, wenn die U-Haft mindestens 3 Monate andauert und mindestens zwei seit dem letzten Antrag vergangen sind. Zuerst einmal muss die Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgversprechend sein.
Da kommt dann die Erfahrung ins Spiel, die einem Strafverteidiger Anhaltspunkte geben wird.
Aus den uns zur Verfügung stehenden Informationen kann man die Erfolgsaussicht nicht bewerten. Man kann nur sagen, dass die DNS-Spur, sofern man eine halbwegs professionelle Spurensicherung unterstellt, ein gewichtiger Teil des dringenden Tatverdachts ist, der in einer Haftprüfung schwierig anzufechten ist. Hier bedarf es ggf. eigener Ermittlungen.
Aus den uns bekannten Informationen würde ich zur Zeit nicht damit rechnen, dass die U-Haft bald aufgehoben wird. Aber das kann sich schlagartig ändern, je nach neuen Erkenntnissen der Ermittlungen.
Die Ermittler hier haben, nach dem Eindruck der öffentlich zugänglichen Informationen, hier zum Beispiel eine m.E. weitaus bessere Basis zur Begründung der Haft als in einem bekannten Berliner Fall.