18022020 schrieb:Also: Wenn Verbringer und Täter verwandt sind, bleibt der Verbringer straffrei.
Wenn es sich bei dem Verbringer um einen Dritten handelt kommt eine Bestrafung wegen Strafvereitelung in Betracht.
Ebenso sollte Täter und Verbringer dieselbe Person sein, wovon ich in diesem Fall ausgehe, könnte man F die anschließende Verbringung nicht zusätzlich anlasten. Zumindest In Punkto Strafvereitelung hätte er dann nichts zusätzlich zu befürchten.
Maira schrieb:Dazu kommt die Frage, ob es Mord war (Mord bedeutet vorsätzlich töten) oder der Tod im Eifer eines Fesselspielchens, also aus versehen, eingetreten ist. Dann wäre es allenfalls fahrlässige Handlung mit Todesfolge.
Mord ist das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen in Einheit mit ganz bestimmten subjektiven oder objektiven Tatmerkmalen, die den Schuldgehalt einer vorsätzlichen Tötungs-Begehungs- oder Unterlassungstat höher als beim Totschlag machen.
Liegt mindestens eine Vorsatzart auf das Töten eines anderen Menschen bezogen auf subjektiver Seite vor - so genügt zumindest theoretisch nur noch ein einziges subjektives oder objektives Mordmerkmal, um eine Tat bzw. Tötung nicht mehr als Totschlag sondern als Mord zu bewerten.
Im aktuellen Fall lautet der Tatvorwurf weiterhin erst mal nur auf Totschlag.
Das ist gängige Praxis, wenn man bislang nur von einer vorsätzlichen Tötung ausgehen kann und darüber hinaus keine konkreten Hinweise auf entweder subjektive oder objektive Mordmerkmale vorliegen.
Das kann sich im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse aber jederzeit ändern, wobei ich in diesem Fall erst mal nicht davon ausgehen würde.
Je nach Ermittlungsstand kann sich die Bewertung einer Tat und somit auch der Tatvorwurf sowohl nach oben hin (Mord) als auch nach unten hin ändern.
Nach unten hin wäre das dann eine fahrlässige Tötung oder auch je nachdem eine KV mit Todesfolge. Letzte erfordert zumindest hinsichtlich einer Körperverletzung Vorsatz - hingegen der dadurch verursachte Tod nicht mehr beabsichtigt gewesen ist.
Beides möchte ich in diesem Fall auch nicht ausschließen.
Allerdings kann sich auch je nach abschätzbarem Wissen auf einen möglichen Todeseintritt als Konsequenz/Folge oder Erfolg einer anderen Handlung auch der bedingte Vorsatz auf den Tod bezogen ergeben.
Dieses abschätzbare Wissen oder anders durch eine bestimmte Handlung mit einem viel schlimmeren Erfolg wie bspw. mit dem Tod rechnen zu müssen - kann sich auch nur je nach Einzelfall aus dem reinen objektiven Tathergang bzw. der reinen Handlung ergeben. Bspw. Wie lange würge ich einen Menschen oder womöglich auch mit welchen Tatmitteln genau. Mit Händen, Gürteln, Stricken usw...
Und dann reden wir wieder mindestens von einem Totschlag, wenn sich bedingter Vorsatz auf den Tod eines anderen Menschen bezogen ableiten lassen könnte.
Alles nur mehr oder weniger laienhaft formuliert. Man möge mir die nicht immer fachgerechte Ausdrucksweise verzeihen.