sooma schrieb:Einzig und allein, dass F.R. sich in der ersten schon in Widersprüche verwickelt hat und seither dazu schweigt.
Was sein Recht ist. Das sich jeder nehmen darf. Wie das moralisch zu beurteilen ist, steht auf einem anderen Blatt.
Übrigens ist in diesem Zusammenhang auch folgendes wieder interessant. Aufgrund dessen gehe ich nämlich davon aus, dass ihm letzten Endes nämlich überhaupt nichts anderes übrig geblieben ist als zu schweigen, als er darüber belehrt wurde, dass er Beschuldigter einer Straftat geworden ist, denn er dürfte auch als Unschuldiger nichts zu entkräften gehabt haben.
War ihm vermutlich auch als Unschuldiger nicht möglich, sich von den Vorwürfen frei zu machen.
Als Täter dürfte ebenso bzw. nochmals klarer sein, warum er ab erster Vernehmung als Beschuldigter geschwiegen hatte und das vermutlich auch weiterhin tut. Die EB können ihm nämlich nichts weiter. Zumindest zum damaligen wie auch gegenwärtigen Stand.
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1) 1Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie ist aufzuzeichnen, wenn
1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
3§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend"
https://dejure.org/gesetze/StPO/136.html