fortylicks schrieb:keinen dringenden Tatverdacht SAH, März 2019. Seitdem ist viel Wasser die Spree runtergeflossen...
Oh ja, und man dürfte sich nach wie vor auf selbem Stand wie zu Beginn des Ermittlungsverfahrens befinden. Der Anfangsverdacht ist zwar vorüber, weil das Ermittlungsverfahren nicht mehr am Anfang steht, sich aber auch nicht fortbewegt hat und weiterhin nur zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegenüber F vorliegen, die ihn vollkommen zurecht nicht nur tatverdächtig erscheinen lassen - sondern auch die Aufrechterhaltung des Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Beschuldigtenstatus rechtfertigen.
Und so viel ich weiß sind auch nur hinreichende Anhaltspunkte, der hinreichende Tatverdacht, für eine potentielle Anklagerhebung relevant.
Eine möglichst lückenlose Indizienkette, die für eine richterliche Überzeugung ausreichend sein könnte, wenn unmittelbare Beweise fehlen, die keine weiteren realitätsnahen Schlussfolgerungen zulassen würde.
Der dringende Tatverdacht wurde doch immer nur als eine Art Hilfsmittel beschrieben, der unabhängig zu betrachten ist und ausschließlich nur dem Schutz der Öffentlichkeit als auch nur dem Schutz des Ermittlungsverfahren und des späteren Gerichtsverfahrens dient.
Also alles was die StA braucht, ist eigentlich nur einen hinreichenden Tatverdacht in Zukunft begründen zu können und aufbauend auf dem Anklage zu erheben.
Das kann vollkommen unabhängig zu einem dringenden Tatverdacht geschehen, der nur für einen erneuten Haftbefehl wieder von Relevanz wäre.
F muss vorher also nicht unbedingt nochmal in U-Haft kommen. Kann passieren - muss aber nicht.
@Juretta Du warst schneller, sehe ich gerad.