Wo ist Rebecca Reusch?
11.08.2019 um 15:23@Durchblick0815
V. Besonderheiten in den Verfahrensabschnitten
1. Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren kann dem Verteidiger bis zu dem Zeitpunkt, in dem gem. § 169a StPO der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist – spätestens bis zur Erhebung der Anklage – die Akteneinsicht insgesamt oder in einzelne Teile versagt werden, wenn die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann. Dafür werden dringende Gründe oder eine konkrete Gefahr nicht vorausgesetzt (a. A. BURKHARD wistra 1996, 173 m. w. N.). Es genügt aber auch nicht nur eine vage und entfernte Möglichkeit der Gefährdung. Die Gefährdung liegt z. B. dann vor, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt würde, z. B. durch Verdunklungshandlungen des Beschuldigten, der von seinem Verteidiger – pflichtgemäß – über den Akteninhalt informiert wird (wegen weiterer Einzelheiten s. BURHOFF, EV, Rn. 53 m. zahlreichen w. N). Die Akteneinsicht kann immer versagt werden, wenn bestimmte Untersuchungshandlungen vorbereitet werden, die nur durch Überraschung erfolgreich sein können, wie z. B. eine Durchsuchung. Sind die Gründe für die Beschränkung des Akteneinsichtsrecht entfallen, muss die Beschränkung wieder aufgehoben werden (§ 147 Abs. 6 StPO), was spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat. Davon ist dem Verteidiger Mitteilung zu machen. Einem Akteneinsichtsgesuch ist nunmehr nachzukommen.
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_f22_s345ff.htm
Die Einsichtnahme in Akten kann für die Dauer des laufenden Verfahrens verweigert werden, wenn das erforderlich ist.
Im § 147 Abs. 2 StPO heißt es diesbezüglich:
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
http://www.rodorf.de/02_stpo/24.htm#02.3 (Archiv-Version vom 08.08.2019)