faltono schrieb:Wo sich der absolute Blödsinn abspielt, kannst du ja jetzt nach dem Ausschlussprinzip herleiten.
Man sollte die Urteilsgründe schon vollständig zitieren, damit klar wird, worauf sich genau das Ausschlussprinzip im entschiedenen Fall bezieht, nämlich:
"Fehlt ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel, so kann die Überführung eines Angeklagten
dadurch erfolgen, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466, 467). Dies hat das Landgericht beachtet. Als Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten S. K. hat es insbesondere gewürdigt,
- dass er ein Tatmotiv hatte,
- dass er in zeitlicher Nähe zum Verschwinden seiner Ehefrau Vollmachten für die Mitangeklagten ausgestellt
hat, damit sie ihn im Fall einer Verhinderung bei der Versorgung des Kindes vertreten und den Wohnsitz des
Kindes auf ihre Wohnung ummelden könnten,
- dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2007 das Schloss an der Tür der
Wohnung ausgewechselt hatte, obwohl ein technischer Grund dafür nicht vorlag,
- dass er die letzte Person war, die nachweislich Kontakt mit der Verschollenen hatte,
- dass er den Sohn am 18. April 2007 zu sich nahm, obwohl dies nicht der übliche Tag für die Ausübung seines
Umgangsrechts war,
- dass er am frühen Morgen des 19. April 2007 Anrufe auf dem Telefon von L. K. tätigte, obwohl sie dann nach
Annahme des Schwurgerichts bereits tot war,
- dass am 19. April 2007 vor Arbeitsbeginn ausweislich der Funkzellenkontakte seines Mobiltelefons seine Wohnung verließ und kurz darauf dorthin zurückkehrte,
- dass er im Laufe der polizeilichen Ermittlungen und gegenüber Dritten vielfach widersprüchliche Angaben zur
Abwesenheit seiner Ehefrau machte,
- dass die Ummeldung des Sohnes beim Einwohnermeldeamt auf seinen Wohnsitz bereits am 23. April 2007
erfolgte, als noch kein Hinweis auf eine Verschollenheit der Kindesmutter vorlag und - dass die polizeilich
versiegelte Wohnung seiner Ehefrau in der Zeit vom 22. April bis 28. April 2007 ohne Beschädigung des von ihm ausgewechselten Türschlosses aufgesucht wurde.
Das Landgericht hat sich auf eine Gesamtschau aller Umstände gestützt. Dagegen ist rechtlich nichts zu
erinnern."
Es ging also um ein deutliches Mehr in der Beweiswürdigung und nicht ein bloßes, ein anderer war es nicht.