Wo ist Rebecca Reusch?
10.06.2019 um 15:00thomas74 schrieb:Hier ist es für alle Interessierten dargelegt:Man muss unterscheiden zwischen dem Beschuldigtenstatus und dem Zeugenstatus.
Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
Das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) ist das Schlüsselwort für Ihr Verhalten als Beschuldigter
Als Zeuge hat man in der polizeilichen Vernehmung grundsätzlich auszusagen. Das ist auch sinnvoll, den sonst käme es ja praktisch nie zur Aufklärung von Straftaten. Jeder, der selbst einmal Opfer einer Straftat geworden geworden ist, möchte, dass diese Straftat an ihm aufgeklärt und der Täter zur Rechenschaft gezogen wird. Dem dient die Auskunftspflicht des Zeuge .
Natürlich muss sich auch ein Zeuge nicht selbst belasten. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, die ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen.
Andere als solche Fragen muss der Zeuge aber beantworten, was viele nicht wissen. Ein generelles Schweigerecht wie dem Beschuldigten steht dem Zeugen nicht zu.
Geregelt ist das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, das für das gesamte Strafverfahren ab Beginn des Ermittlungsverfahrens gilt, in § 55 StPO.
§ 55 StPO.
Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.