@Maira schrieb:
Kesy stand mehrfach in der Presse! Allein schon weil Datenspeicherung umstritten ist.
Hier ein Bericht von 2013, mit Angabe der Standorte.
https://netzpolitik.org/2013/automatische-kennzeichenfahndung-wir-veroffentlichen-die-standorte-der-kennzeichenscanner-i...
Also dann doch Erfassung in beide Richtungen auf der A12?
Man hat aber nur jeweils die Hinfahrten Richtung Frankfurt (Oder), oder hat man auch die Rückfahrten?
@pensionär schrieb:
Ich könnte mir aber rein spekulativ vorstellen, dass der Haftrichter schon beim Haftbefehlsantrag dem Sachbearbeiter etwa verdeutlicht haben könnte : ja ich bin nach allem was Sie mir da vorlegen auch überzeugt, dass sie am Richtigen sind und dringender Tatverdacht jetzt angenommen werden kann - aber da muß sehr schnell noch mehr an belastenden Material dazukommen, sonst... (Wie gesagt nur eine hochspekulative Ahnung von mir - gerade weil die StA die Aufhebung mit so gefassten Worten hingenommen hat).
Ein schweigender U-Häftling ist der Aufklärung ja wenig dienlich. Wäre es denn sehr naiv, zu vermuten, dass die StA der Entlassung bereitwillig und gern zugestimmt hat, um Bewegung in den Fall zu bringen? Im privaten Umfeld dürfte konsequentes Schweigen ja wesentlich schwerer durchzuhalten sein und die familiäre Dynamik könnte sich herausfordernd entwickeln. Auch wenn derzeit die komplette Familie - zumindest in der Öffentlichkeit - noch hinter dem TV steht, wird sie sein Schweigen auf Dauer vermutlich nicht tolerieren.
@Sector7 schrieb:
Eine hohe Täter-Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt der U-Haft bedeutet lt. OStA und lt. Beitrag von pensionär, S)eite 3.670 sowie Beitrag von pensionär, Seite 4.039 ;) auch eine [mMn. theoretische / abgeleitete] hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit.
Ja, es leuchtet schon ein, dass üblicherweise beides korreliert.
Aber eben nicht immer; es gibt auch diese Fälle mit extrem hoher Täter-Wahrscheinlichkeit (man ist sich quasi sicher, den Richtigen zu haben) - aber die StA fürchtet dennoch, die Beweisführung könnte misslingen; die Verurteilung ist unsicher.
Ganz ohne Grund würde man diesem Unterschied zwischen Täterwahrscheinlichkeit und Verurteilungswahrscheinlichkeit ja nicht diese Bedeutung beimessen.
Hinreichender Tatverdacht:
Notwendig ist die Wahrscheinlichkeit von Tatbegehung und Verurteilung!
Dringender Tatverdacht:
Hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung. NICHT auch der Verurteilung!
@Sector7 schrieb:
Die gerichtliche Prüfung des dringenden Tatverdachts erfolgt aufgrund einer gegenwärtigen dynamischen Beweislage, während die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts auf Grundlage eines abgeschlossenen Ermittlungsergebnisses stattfindet. Bei Letzterem wird eine Verurteilungswahrscheinlichkeit valide prognostiziert und es reichen theoretisch 51% (hinreichend).
Genau, deshalb ist auf dem derzeitigen Stand von 'hinreichendem Tatverdacht' auch nie die Rede, weil dieser derzeit kaum prüfbar ist. Und es wurde auch nicht 'herabgestuft' auf 'hinreichenden Tatverdacht' bei der Entlassung, sondern quasi gleich auf Stufe 1, Anfangsverdacht.
Später dann, vor Klageerhebung, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, ist aber auch der hinreichende Tatverdacht festzustellen.
@Atitlan schrieb:
Die StA kann sich derzeit nicht erlauben, eine Anklage zu formulieren, denn dies könnte derzeit mit bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen zu einem Freispruch führen.
Sehe ich auch so. Sollte allerdings hinreichender Tatverdacht festgestellt werden nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens
muss sie Klage erheben.
@Sector7 schrieb:
Stradivari schrieb:
Könnte mir vorstellen , dass die Kesy- Erfassung des Twingo- Kennzeichens evtl durch die Rechtslage ( Datenspeicherung ) als Beweismittel nicht mehr tauglich ist , das werden die nächsten Wochen / Monate zeigen .
Das glaube ich eher nicht. Die Erfassung im Aufzeichnungsmodus (alle KFZ, also nicht Fahndungsmodus) erfolgte wegen einer anderen Strafsache und mWn. ist das zwar in einigen Bundesländern rechtswidrig, aber nicht in Brandenburg.
Erfassung - ja - nicht rechtswidrig; Speicherung auf Vorrat aber anscheinend doch. . .