Deus_Ex_Machin schrieb:Haben sie ja offensichtlich. Der Ermittlungsrichter sah auch einen Tatverdacht, sonst wären dem Verdächtigen keine Meldeauflagen auferlegt worden. N
Ich weiß, dass das mit den angeblichen Meldeauflagen in irgendeiner Zeitung stand.
Ich halte es aber für fraglich, denn "Meldeauflagen" gibt es nach meiner Kenntnis in der StPO nur in Zusammenhang mit der Aussetzung des Vollzugs eines bestehenden Haftbefehls (§ 116 StPO). Dieser wird dann nicht vollstreckt, d.h. keine U-Haft, solange der Beschuldigte den Auflagen nachkommt. Eine vom Ermittlungsrichter ausgesprochene Meldeauflage
ohne einen Haftbefehl gibt das Strafprozessrecht m.E. nicht her. In der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auch keine Rede, es heißt lediglich, dass der Ermittlungsrichter einen dringenden Tatverdacht nicht feststellen konnte und die Freilassung des TV angeordnet hat. Kein Wort von irgendwelchen Auflagen.