rhapsody3004
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Wo ist Rebecca Reusch?
23.03.2019 um 11:13Was mich übrigens seit gestern auch noch beschäftigt, auch, weil es in den Medien deutlich erwähnt wurde, ist, dass F durch die Aufhebung des Haftbefehls nun ein absolut freier Mann wieder ist. Tun und lassen kann was er will. Ja selbst hinfahren/hinfliegen kann/könnte wo er will.
Das Ganze ist natürlich rechtsstaatlich korrekt, aber persönlich hat man da jetzt so einige Befürchtungen im Kopf (nicht nur mögliches Absetzen), die ich aber nicht näher ausführen möchte.
Grund gestern alles aufzuheben, war ja der richterliche Zweifel überhaupt an dem dringenden Tatverdacht gegen F.
Wie hätte das Ganze gestern eigentlich ausgesehen, wenn der Richter zwar einen dringenden Tatverdacht auch weiterhin für gegeben angesehen hätte (zu Beginn reichte das Vorliegende ja dafür) - der Richter aber lediglich die U-Haft hätte aufheben müssen (Aufgrund des hier oft erwähnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes), weil eben zum ursprünglichen dringenden Tatverdacht bis jetzt nichts Neues an Indizien oder sogar Beweisen hinzugekommen ist, um den dringenden Tatverdacht noch weiter zu verdichten.
Also nehmen wir an, der dringende Tatverdacht, der F ja ursprünglich rein gebracht hat, hätte nach wie vor bestand und man hätte F lediglich aus der U-Haft entlassen müssen, weil einfach nichts Neues bis heute hinzugekommen ist und eine weitere U-Haft wäre somit LEDIGLICH nur unverhältnismäßig gewesen.
Hätte der Richter dann tatsächlich nur die U-Haft aufheben müssen, den Haftbefehl aber nicht, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren? Also wäre F lediglich nur unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt worden oder hätte der Richter tatsächlich auch dann beides (Haftbefehl + U-Haft) aufheben müssen?
Sorry, ist bisschen kompliziert geschrieben, weiß nicht, wie ich das anders ausdrücken soll. Ich hoffe ihr wisst was ich meine.
Das Ganze ist natürlich rechtsstaatlich korrekt, aber persönlich hat man da jetzt so einige Befürchtungen im Kopf (nicht nur mögliches Absetzen), die ich aber nicht näher ausführen möchte.
Grund gestern alles aufzuheben, war ja der richterliche Zweifel überhaupt an dem dringenden Tatverdacht gegen F.
Wie hätte das Ganze gestern eigentlich ausgesehen, wenn der Richter zwar einen dringenden Tatverdacht auch weiterhin für gegeben angesehen hätte (zu Beginn reichte das Vorliegende ja dafür) - der Richter aber lediglich die U-Haft hätte aufheben müssen (Aufgrund des hier oft erwähnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes), weil eben zum ursprünglichen dringenden Tatverdacht bis jetzt nichts Neues an Indizien oder sogar Beweisen hinzugekommen ist, um den dringenden Tatverdacht noch weiter zu verdichten.
Also nehmen wir an, der dringende Tatverdacht, der F ja ursprünglich rein gebracht hat, hätte nach wie vor bestand und man hätte F lediglich aus der U-Haft entlassen müssen, weil einfach nichts Neues bis heute hinzugekommen ist und eine weitere U-Haft wäre somit LEDIGLICH nur unverhältnismäßig gewesen.
Hätte der Richter dann tatsächlich nur die U-Haft aufheben müssen, den Haftbefehl aber nicht, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren? Also wäre F lediglich nur unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt worden oder hätte der Richter tatsächlich auch dann beides (Haftbefehl + U-Haft) aufheben müssen?
Sorry, ist bisschen kompliziert geschrieben, weiß nicht, wie ich das anders ausdrücken soll. Ich hoffe ihr wisst was ich meine.