simie schrieb:Das ist so nicht ganz richtig. Auch für die Zulassung einer Anklage muss die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruch höher sein, als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches. Die Voraussetzungen sind daher durchaus vergleichbar mit denen für einen dringenden Tatverdacht. Richtig ist, dass für Verhängung von Uhaft noch weitere Gründe wie beispielsweise Verdunkelungsgefahr hinzukommen müssen, außer bei gewisses schweren Straftaten. Da reicht dann wiederum der dringende Tatverdacht.
Richtig, für die Eröffnung des Hauptverfahrens durch den zuständigen Richter ist - ebenso wie für die Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft - ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Aber für einen solchen sind die Anforderungen nach der jeweiligen Definition nun mal bereits geringer als für die Annahme eines dringenden Tatverdachts (unabhängig vom Erfordernis eines Haftgrundes).
Ein hinreichender Tatverdacht besteht ja bereits, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher erscheint als die eines Freispruchs (= 51 %). Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Verurteilung kommt. Das ist schon etwas mehr in meinen Augen. Also zumindest in der Theorie.