Kopernicus schrieb:Davon spreche ich nur, wenn ein gewisser Vorsatz gegeben ist. Wenn das Wort "Unfall" fällt, beinhaltet dies bei mir eher die Fahrlässigkeit, wenn der Tod inkludiert ist.
Kurzum §222 StGB ist kein „Unfall-Mord“.
Das wollte ich sagen.
Man kann behaupten, dass der Totschlag und der Mord unabhängige Straftatbestände sind, in jedem Fall aber die fahrlässige Tötung!!!!!!!!!
„Ein gewisser Vorsatz“, wie du es nennst, sagen wir bedingter Vorsatz... der ist zwingend notwendig bei §212 I und in besonderen Maße auch in §211, da bzgl. der entweder subjektiven oder objektiven Mordmerkmale zusätzlich Vorsatz gegeben sein muss.
Unfall-Mord, der Terminus, ist also ein Widerspruch in sich!
Aber: ich denke du weißt, was ich meine. Ich will jetzt gar nicht auf den Begrifflichkeiten rumreiten!
Du wolltest wohl lediglich sagen, dass auch ein Tötung ohne Vorsatz strafbar ist!(?)