Wo ist Rebecca Reusch?
09.03.2019 um 11:59Wechselwäsche ist ein dehnbarer Begriff, es wurde anfangs nicht erwähnt, um was für eine Art Wäsche es sich gehandelt hat..Oder liege ich daneben? Ob Hose, Pullover, Unterwäsche...das war offen
sunshinelight schrieb:anwesendDas würde ich nicht unbedingt sagen. Wenn man hier im Forum Juristen glauben schenken kann und ich es noch ungefähr in Erinnerung habe, dann muss der Anwältin von F zum momentanen Zeitpunkt, in der die Ermittlungen noch laufen, keine vollumfängliche Akteneinsicht gewähren. Das wäre wohl erst möglich, wenn alle Ermittlungen komplett abgeschlossen sind. Die Juristen hier hatten dafür sogar extra einen eigenen Paragrafen genannt - Akteneinsichtsrecht für Anwälte oder so. Wie gesagt, irgendwie so ähnlich war das.
Alberto schrieb:Natürllich ist die Anwältin nicht immer auf dem neuesten Stand, und selbstverständlich können Ihr und damit dem TV Ermittlungsschritte vorenthalten werden. Gemäß § 147 StPO gibt es ein vollständiges Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss der Ermittlungen. Bis dahin "kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. "+ @rhapsody3004
Mauritz schrieb:Ja vielleicht. Aber doch eigentlich nur anfangs, jetzt könnte er doch die Wahrheit sagen. So eine Totschlag Verdächtigung belastet doch sicherlich mehr.Das könnte der Inhalt der kryptischen TV Botschaft des Vaters sein.....
Flopo81 schrieb:Kann ich mir nicht vorstellen, das nach damaligen knapp 2 Wochen des Verschwindens, ausgerechnet die Buchse im Badezimmer liegen geblieben ist, die muss doch schon vorher gesehen worden sein und vorher entsorgt worden sein ,bevor da die Kriminalpolizei alles kontrolliert hatWird auch nicht so gewesen sein, aber da die Familie auch befragt wurde haben die das wahrscheinlich so erzählt, auch das diese Decke fehlt. Sogar der TV hat zu Beginn gesprochen, auch wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hat.
Mauritz schrieb:Es ist zumindest sehr auffällig, daß bereits am dritten Tag im selben Gebiet gesucht wird. Nur eine wage Zeugenaussage wird so einen Aufwand nicht rechtfertigenKönnte ja außer Zeugenaussagen die den TV angeblich in dem Wald gesehen haben auch eine Wildkamera gewesen sein, die was aufgenommen hat.
MomentMal schrieb:Kein Mensch, und auch kein Router, kann sagen aus welchem Raum eine WhatsApp Nachricht verschickt wurde.Es war eine WhatsApp...
Pony2.4 schrieb:Wäre eine Möglichkeit, es sprechen aber auch einige Tatsachen dagegen: wo soll Rebecca in der Zeit gelegen haben? Im Haus bzw irgendwo auf dem Grundstück? Sehr riskant. Außerdem hätten Leichenspürhunde angeschlagen, hätte sie längere Zeit tot auf dem Grundstück gelegen und wäre erst so spät ins Auto eingeladen worden.
Pony2.4 schrieb:Ich kann mir auch gut vorstellen, dass man eine Leiche ganz ganz schnell loswerden möchte und daher nicht bis zum Abend wartet.@User9247
Jebneet schrieb:Rebecca im Badezimmer vergewaltigt und getötet?Lag die Wäsche schon am Abend zuvor im Bad hergerichtet oder erst seit dem Morgen? Ich dachte das letzte Mal sei Sie 0:09 online gewesen?! Oder hat Sie das wahrscheinlich noch im Flugmodus geschrieben wie hier erklärt wurde?
rhapsody3004 schrieb:Das würde ich nicht unbedingt sagen. Wenn man hier im Forum Juristen glauben schenken kann und ich es noch ungefähr in Erinnerung habe, dann muss der Anwältin von F zum momentanen Zeitpunkt, in der die Ermittlungen noch laufen, keine vollumfängliche Akteneinsicht gewähren. Das wäre wohl erst möglich, wenn alle Ermittlungen komplett abgeschlossen sind. Die Juristen hier hatten dafür sogar extra einen eigenen Paragrafen genannt - Akteneinsichtsrecht für Anwälte oder so. Wie gesagt, irgendwie so ähnlich war das.Ist richtig. Das geht aber nur, wenn die Einsicht die Ermittlungen gefährden würde. Ist also schon eine ziemlich hohe Hürde und muss gut begründet werden. Einfach so zu sagen, dass die Anwältin keinen Einblick erhält, geht nicht.
Alberto schrieb:§ 147 StPOwieso zitierst Du nur diesen Auszug aus der Strafprozessordnung. Halbwissen? Oder bewusste Irreführung? Bei § 147,2,1 geht es doch im Wesentlichen um die Verdunkelungsgefahr - hauptsächlich bei noch nicht Inhaftierten. Welche Verdunkelungsgefahr siehst bei diesem bereits in U-Haft sitzenden TV konkret, wonach der Verteidigung eine Akteneinsicht verwehrt werden darf?