MaryPoppins schrieb:Ja, kann ich.
Die Frage, die man primär beantworten sollte ist, was will ich als Anwalt erreichen? Das geringste Übel für meinen Angeklagten!
Im Fall einer Schuldunfähigkeit kann die Angeklagte im besten Fall FREIGESPROCHEN wären, weil nicht schuldfähig für die Tat. Würde zwar in der Forensik landen, aber hätte gute Chancen bei guter Therapierparkeit bald ganz auf freien Füssen zu stehen.
Im Fall deiner Hemmschwellentheorie geht es doch genau darum, dass KEINE Schuldunfähigkeit vorliegt und TROTZDEM versucht werden soll, vom Tötungsvorsatz wegzukommen, also nur einen bedingten Vorsatz zu erreichen, und damit ein GERINGERES Strafmass.
Im direkten Vergleich „Freispruch“ versus „geringeres Strafmass“ würde man als Verteidigung wohl was am ehesten wählen (wenn es gutachterlich durchgeht)?
Meine Frage hast Du nicht beantwortet. Dafür schmeißt Du wieder viele Behauptungen durcheinander und am Ende kommt es so falsch heraus, dass das Gegenteil nicht richtig wäre.
Es ist nicht die einzige und schon gar nicht die zwingende Aufgabe eines Verteidigers, für seinen Mandanten einen Freispruch zu erwirken. Und schon gar nicht nach dem Motto "komme was da wolle". Originäre Aufgabe eines Verteidigers ist es, die Rechte seine Mandanten zu wahren und neben allen anderen Prozeßbeteiligten für ein faires Verfahren zu sorgen.
Entgegen Deiner laienhaften Annahme, dass der Maßregelvollzug angenehmer sei als der Strafvollzug, sieht die Wirklichkeit anders aus. Der Maßregelvollzug bietet mitnichten weder den angenehmeren Vollzug, noch bietet er die Aussicht, schneller wieder in Freiheit zu gelangen.
Weiter ist der BGH entgegen Deiner Behauptung auch nicht von der Hemmschwellen-Theorie abgerückt. Das ergibt sich sogar zwanglos aus dem von Dir zitierten Text des BGH. Man muss ihn nur lesen und auch verstehen wollen.
Und bevor ich mich in zu nichts führenden Diskussionen mit Dir verliere: Es ist ja keine Schande, wenn man vom Strafrecht, dem Strafprozessrecht und der Forensik keine Ahnung hat. Man muss aber nicht so tun, als wüsste man Bescheid.