Lichtenberg schrieb:Was für "Fakten" sollen das denn sein? Und woher weißt Du schon jetzt, dass es sich um "Fakten" handelt?
Offensichtlich gab es doch Würgemale. Wieso sollte die StA eine Anklage wegen Todschlags erheben und noch explizit das Wort „erwürgt“ veröffentlichen lassen, wenn auch eine Körperverletzung oder fahrlässige Tötung möglich wären?
Wer einen anderen Menschen minutenlang würgt bis der Tod eintritt, nimmt den Tod billigend in Kauf. Auch einem Laien muss die Unvereinbarkeit eines völligen Sauerstoffmangels mit dem Leben bewusst sein. Die Anklage kann folgerichtig also nur Todschlag oder Mord (je nachdem ob Mordmerkmale vorliegen) lauten. Falls die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht voll zurechnungsfähig war (zB Vollrausch) könnte sie auch wegen Schuldunfähigkeit frei gesprochen werden.
Im Zusammenhang mit Gewalt gegen den Hals gibt es nur wenig Möglichkeiten, das Ruder doch noch in Richtung einer anderen Straftat rumzureissen. Diese Möglichkeiten werden durch die Obduktion aber nicht gestützt.
1. Fahrlässige Tötung: die Angeklagte hat das Opfer als Züchtigungsmassnahme im Halsbereich mit einem Seil an zB eine Heizung gehängt, der Junge hat sich in ihrer Abwesenheit versehentlich selbst stranguliert.
Bei der Obduktion wären nicht Würgemale, sondern Strangulationsmale gefunden worden. Je nach hängendem Gewicht wird dabei auch die arterielle Blutversorgung zum Hirn unterbunden (A.carotis communis oder interna et externa)
2. Körperverletzung mit Todesfolge: die Angeklagte hat den Jungen gegen den Halsbereich geschlagen/getreten oder der Junge ist nach einem Schlag mit dem Halsbereich gegen eine Tischkante gefallen. Die verursachte Larynxfraktur führte in weiterer Folge durch die Atemwegsverlegung durch die Fraktur selbst und durch ein Ödem zur Asphyxie.
Bei der Obduktion hätte man Prellmarken und eine Larynxfraktur mit Frakturödem gefunden.
3. Unfall: der Junge ist in Abwesenheit der Angeklagten durch Sturz oder Selbstexperiment mit Seil, wie in Punkt 1. oder 2. zu Tode gekommen.
Bei der Obduktion finden sich oben genannte Merkmale, zusätzlich hätte es keinen Grund für Verdeckungshandlungen (Kind in die Badewanne legen) durch die Angeklagte gegeben.
Wie man es auch dreht und wendet, es gibt keinen Unfall, keine fahrlässige Tötung und keine Körperverletzung mit Todesfolge, die Würgemale bzw. Erwürgen als Todesursache erklären.
Photographer73 schrieb:Der Angeklagten liegt zur Last, sie habe in Künzelsau am 27. April 2018, abends nach 19:44 Uhr, den 2010 geborenen Geschädigten erwürgt. Bei der Tathandlung habe sie seinen Tod billigend in Kauf genommen. Die Leiche des Kindes habe sie in einer Badewanne voller Wasser abgelegt. Nach der Tat habe sie sich im Bereich des Kocherufers bis zum Abend des Folgetages verborgen gehalten.