Trimalchio schrieb:Ich bin nur nicht sicher, ob die öffentlich als Fakt verkündete Verurteilung eines bislang nur Tatverdächtigen als "schlimmsten offensichtlichen Folterer/Vergewaltiger/Moerder" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Das ist in der Tat eine Überlegung wert.
"Nach allgemeiner Ansicht sind Tatsachenbehauptungen Äußerungen über Tatbestände oder Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit objektiv, mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Entscheidend ist nicht, wie die Äußerung von dem Verfasser gemeint war oder in welcher Form er sich geäußert hat, sondern ob der unbefangene durchschnittliche Leser einer Äußerung ihr einen auf dem Weg der Beweiserhebung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbaren Sachverhalt entnimmt. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsrezipienten, bei dessen Ermittlung auch zu berücksichtigen ist, an welchen Kreis sich die Publikation wendet. Demgegenüber ist eine Meinungsäußerung - wiederum aus der Sicht des durchschnittlichen Rezipienten - nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet, sondern geprägt durch Elemente einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung. Weist eine Äußerung untrennbar sowohl tatsächliche wie auch wertende Elemente auf, wird die Äußerung danach zu beurteilen sein, ob der tatsächliche oder der wertende Charakter überwiegt. Dabei ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtkontext zu beurteilen, in dem sie gefallen ist." (BGH, Urt. v. 22.09.2009 - VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580;)
In Anbetracht des Empfängerkreises hier, der Plattform (Diskussionsforum) und des Gesamtkontextes, speziell auch unter Einbeziehung der Anklagevorwürfe, würde ich passatos Äußerung unter freie Meinungsäußerung, also als eine Äußerung ohne Wahrheitsanspruch, fallen lassen. Diese wäre somit keine üble Nachrede.