JosephConrad
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Kriminalfall Kim Wall
20.11.2017 um 17:22marisa2 schrieb:Muss bekannt gegeben werden, was man über seine Kontakte in dieser Nacht weiß? Muss die StA bekannt geben, wenn ein Handy von der Tat gefunden wird? Können sie die Verteidigung nicht überraschen? Oder ist das nur in Filmen so?Für Deutschland (wird wohl in Dänemark ähnlich sein):
https://www.strafrecht-bundesweit.de/info-recht-verhalten-strafverfahren/akteneinsicht-akteneinsichtsrecht-147-stpo/
Akteneinsicht: Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO
Das Recht auf Akteneinsicht bildet eine wichtige Grundlage für die Verteidigung eines Mandanten. Da eine Strafakte viele sensible Daten enthält, die nicht jedem zugänglich sein sollen, ist in der Strafprozessordnung (StPO) genau geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen die Akte einsehen darf. Für den Strafverteidiger ist die Kenntnis der Akte Grundvoraussetzung für die Erarbeitung einer geeigneten Verteidigungsstrategie.
Woraus besteht eine Ermittlungsakte?
In einer Ermittlungsakte sammeln Polizei und Staatsanwaltschaft die verschiedensten Dokumente. Einige dieser Dokumente sollen und werden im späteren Hauptverfahren als Beweismittel dienen. Hierzu zählen Schriftstücke genauso, wie auf Datenträgern gespeicherte Video-, Bild- oder Tonaufnahmen. Einen Großteil der Akte machen in der Regel Protokolle von Zeugenaussagen oder Polizeiberichten aus. Diese nutzt die Staatsanwaltschaft um zu prüfen, ob der Tatverdacht gegen den Beschuldigten stark genug ist, um Anklage zu erheben. Sofern sie sich dazu entschieden hat, wird natürlich auch die Anklageschrift in die Akte geheftet. Außerdem finden sich in der Ermittlungsakte auch Auszüge aus dem Bundeszentralregister, damit Staatsanwaltschaft und Gericht Kenntnis über mögliche Vorstrafen des Beschuldigten gewinnen. Grundsätzlich wird während eines Ermittlungsverfahrens sehr viel dokumentiert, so dass eine Akte zu Beginn der Hauptverhandlung einen ziemlichen Umfang haben kann. So finden sich auch staatsanwaltschaftliche Verfügungen oder Gerichtsbeschlüsse in der Strafakte.
Wer hat das Recht auf Akteneinsicht?
Grundsätzlich steht dem Strafverteidiger dieses Recht zu, § 147 StPO. Die Gewährung eines Rechts auf Akteneinsicht durch den Anwalt ist von besonders großer Bedeutung. Ohne die Kenntnis des Ermittlungsstandes wäre eine Verteidigung des Beschuldigten kaum möglich. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben ohnehin eine viel stärkere Stellung als der Beschuldigte. Im Strafprozess soll aber möglichst „Waffengleichheit“ herrschen, damit das Verfahren fair sein kann. Es liegt auf der Hand, dass das nur möglich ist, wenn der Rechtsbeistand des Beschuldigens vollumfänglich informiert ist. Neben dem Verteidiger haben aber auch die Anwälte des Privatklägers (§ 385 III StPO) und des Nebenklägers (§ 406e StPO) das Recht, die Akte einzusehen. In der Regel wird Akteneinsicht frühzeitig gewährt.
Kann das Akteneinsichtsrecht beschränkt werden?
Das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers besteht nicht von Anfang an, sondern erst, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen hat. Vor Abschluss der Ermittlungen kann dem Verteidiger die Einsicht verwehrt werden, wenn die Ermittlungsarbeit durch die Einsicht gefährdet würde. Das kann zum Beispiel bei geheimen Maßnahmen wie der Telefonüberwachung der Fall sein. Eine besondere Situation besteht jedoch, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. In diesem Fall darf der Verteidiger auch vor Abschluss der Ermittlungen alle Dokumente einsehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft wichtig sind.