Um Halbwahrheiten zu begegnen, hier mal ein Auszug aus dem DNA-Profil-Gesetz der Schweiz:
Art. 2 Absatz 2:
Bei der DNA-Analyse darf weder nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechtes der betroffenen Person geforscht werden.
Art. 3 Absatz 1:
Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann folgenden Personen (betroffene Personen) eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, zum Zweck der DNA-Analyse genommen werden:
a. verdächtigen Personen;
b. anderen Personen, insbesondere Opfern und Tatortberechtigten, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den Spuren verdächtiger Personen zu unterscheiden.
Art. 3 Absatz 2:
Bei Massenuntersuchungen, die zur Aufklärung eines Verbrechens vorgenommen werden, kann Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, zum Zweck der DNA-Analyse eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, genommen werden, um sie als mögliche Täter erkennen oder ausschliessen zu können.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20031383/index.html (Archiv-Version vom 29.06.2016)