musikengel schrieb:kann das LKA das nicht einfach so bestimmen ? veranlassen ? die müssten doch die höher angeordnete Polizeibehörde sein.
Nein, das ist ein komplettes Missverständnis. Die StA, nicht die Polizei, auch nicht das LKA, ist Herrin des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens.
Die StA entscheidet, ob und gegen wen Anklage erhoben wird und ob und welche Ermittlungen wann gegen wen geführt oder auch eingestellt werden. Bei ihren Ermittlungen bedient sie sich der Hilfe der Polizeibehörden, also wenn nötig auch des LKA samt dessen Spezialisten und Laboren. Die StA erteilt dann Untersuchungs- und Ermittlungsaufträge, bestellt beim LKA und dessen Sachverständigen Gutachten in medizinischer, waffentechnischer, daktyloskopischet Hinsicht, auch Schriftgutachten oder die Durchführung einer DNA-Analyse fordert die StA oft beim LKA an.
Früher hieß die Polizei im Gesetz „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“. Heute heißt sie „Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft“:
§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Ein LKA ist in diesem Sinne nichts anderes als eine Polizeibehörde, allerdings eine sog. Landesoberbehörde der Polizei, die in Kriminalfällen von herausragender Bedeutung, insbesondere Kapitaldelikten, gefragt und tätig wird. Es hat in diesem Rahmen die Ermittlungsarbeit der StA zu unterstützen, ist aber natürlich der StA NICHT übergeordnet, ist insbesondere nicht zuständig für die Frage der Erhebung von Anklagen, für die Fertigung von Anklagen oder für die Vertretung der Anklage vor Gericht während der Hauptverhandlung.
Die Polizeibehörden unterstehen dem jeweiligen Landesinnenministetium, während die Staatsanwaltschaften dem jeweiligen Landesjustizministerium zugeordnet sind.