Fährtensucher schrieb:Gehen wir gedanklich doch mal anders an die Sache ran: Was ist denn jetzt mit dem Alibi des CB für den 02.05.15?
Wer hat ihn denn sonst an diesem Tag wo gesehen? Immerhin hatte er ja wohl eine Freundin und etliche Saufkumpanen.
Wie weit es den Ermittlern gelungen ist, den Tagesablauf von C.B. am 2. Mai zu rekonstruieren, bleibt für uns vorerst im Dunkeln.
Es wird uns lediglich berichtet, dass er kein Alibi für den Tatzeitraum vorweisen kann.
Spekulativ kann das folgende Gründe haben:
- Er machte Angaben über seinen Tagesverlauf, kann aber keine Zeugen benennen die das bestätigen.
- Er gibt an, sich aufgrund der verstrichenen Zeit, nicht mehr erinnern zu können.
- Er weigert sich gegenüber den Ermittlern Angaben über seinen Tagesverlauf zu machen.
Ein nicht vorhandenes Alibi, gewinnt für die Ermittler eh erst an Wert, wenn es sich in eine relativ lückenlose Indizienkette, einfügen lässt.
Ich sehe momentan aber nur Verdachtsmomente, die einen Anfangsverdacht rechtfertigen, dem ja nach Aussage der Ermittler auch nachgegangen wurde. Dieser erhärtete sich nicht. Folgerichtig wurde dann das Ermittlungsverfahren auch eingestellt.
Raissa schrieb:Hypothese: 80 Personen, einer hat was damit zu tun.
Und da ist schon nach zwei Jahren ausermittelt? So gründlich kann man gar nicht gegraben haben.
Raissa schrieb:Ich zitiere mich mal selbst. 79 oder wenigsten 70 dieser Personen nehmen es hin, dass sie durchleuchtet werden, weil es um ein kleines Mädchen geht.
So funktioniert unser Rechtsstaat nicht.
Ersetzen wir erst einmal "durchleuchten", durch "Ermittlungsverfahren".
Die Ermittler laden alle 80 Personen zu einer Zeugenbefragung vor.
Dann nimmt man sich die Protokolle der Befragung im Team vor und analysiert sie gründlich.
Bei jedem Befragten entscheiden die Ermittler dann, ob sie einen Anfangsverdacht bejahen können.
Nach dem Ende der Teamsitzung wird sich ein großer Haufen von schätzungsweise mindestens 75 Protokollen gebildet haben, mit dem Vermerk "kein Anfangsverdacht ersichtlich".
Diese 75 Personen sind dann sofort raus. Denn einem Ermittlungsverfahren, muss ein Anfangsverdacht zugrunde liegen, damit es eröffnet werden kann.
Rechtsstaatlich nicht möglich ist ein Handeln nach dem Motto...."Wir ermitteln erst einmal drauf los in der Hoffnung, bei einer der 80 Personen etwas zu finden, wenn wir nichts finden haben wir eben Pech gehabt."
Mit dem Anfangsverdacht wird grundsätzlich eine Hürde für den Beginn von Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei errichtet. Erst wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat“, § 152 Abs. 2 StPO, vorliegen, dürfen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der Anfangsverdacht schützt den Betroffenen so vor Ermittlungen aufgrund bloßer Vermutungen. Er muss in konkreten Tatsachen bestehen, wobei die Schwelle hierfür allerdings mitunter niedrig ist.
Quelle
Wikipedia: AnfangsverdachtDie Annahme, dass einer der befragten 80 Personen der Täter ist, wäre eine oben genannte "bloße Vermutung", die nicht zur Herstellung eines Anfangsverdachtes reicht.
Ermittlungsverfahren sind also höchstens gegen 1 bis 5 Personen, aus der 80er Gruppe eingeleitet worden. Der Rest war bereits nach der ersten formalen Zeugenbefragung raus.