Nachtrag: Das sog. Klageerzwingungsverfahren, in der StPO geregelt, ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen Opfern oder Angehörigen, per Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung die StA zur Anklageerhebung zu zwingen, wenn die StA das Ermittlungsverfahren eingestellt hat.
Da man aber nur konkrete Personen anklagen kann, ist so ein Klageerzwingungsverfahren natürlich immer auf einen bestimmten Beschuldigten bezogen. Der Beschwerdeführer muss konkret angeben, weshalb dieser bestimmte Beschuldigte durch die StA anzuklagen ist, und dafür Beweismittel benennen
Im Prinzip gilt nichts anderes für das ausdrücklich in der StPO nicht geregelte, aber inzwischen mehr oder weniger anerkannte Ermittlungserzwingungsverfahren. Generelle Ermittlungen gegen Unbekannt erzwingen zu wollen geht grundsätzlich nicht. Das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 12.03.2004, Az. I WS 120/03) hat dazu ausgeführt:
Aber auch soweit - im Wege eines "Ermittlungserzwingungsverfahrens" - ausnahmsweise eine Anordnung an die Staatsanwaltschaft für möglich erachtet wird, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, ist der vorliegende Antrag unzulässig, weil die für die Erteilung einer solchen Anordnung erforderlichen Voraussetzungen
- rechtsirrige Verneinung des Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung einer lebenden Person,
- Vorliegen völlig unzulänglicher Ermittlungen,
- grobe, den Kernbereich der zu ermittelnden Tatbestände betreffende Ermittlungsfehler oder
- abwegige Schlussfolgerungen aus den ermittelten Tatsachen nicht vorliegen.
Ich vermute, dass die Anwälte von Ingas Eltern aus diesen Gründen bisher von Anträgen auf Ermittlungserzwingung abgesehen haben.