FriedrichA.III schrieb:Das hieße in der Konsequenz, man könnte eine Razzia über ein komplettes Stadtviertel durchführen mit der Begründung, eine entführte Person würde sich in dem Gebiet aufhalten, aber keiner weiß, wo. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dem so ist.
Ohne jetzt auf dein Beispiel einzugehen...da fehlt mir das Wissen eines studierten Juristen...
Die Rettungskräfte, durften zu Beginn der Vermisstensuche die gesamte Liegenschaft des Wilhelmshofes, auch gegen den erklärten Willen der Leitung bis in den letzten Winkel durchsuchen.
Grundlage ist dieser Paragraph:
Zitate daraus:
Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/31.htmlIm Falle von Inga, würde 1 c greifen.
Als die Rettungskräfte eintrafen, war bereits geraume Zeit verstrichen, ohne das es von Inga ein Lebenszeichen gab.
Das rechtfertigt die Annahme, dass sie verunfallt sein könnte und in hilfloser Lage in einem der Häuser liegt, ohne sich bemerkbar machen zu können, bzw. ihr "Eindringen" von dem jeweiligen Bewohner nicht bemerkt wurde.