Der Fall Birgit A. aus Lohmar
16.11.2020 um 15:56Brausebonbon schrieb:Da fällt mir zB sogar eine ein, die Frau Ameis vielleicht ja sogar nutzte, weil die etwas mit Handarbeiten zu tun hat.Möglich. Wobei sie beim Autofahren sicher keine genutzt hat.
Man kann auch pdf's lesen oder e-book, alles schon offline gemacht.
Halinka schrieb:Keine Ahnung, woran das liegt? Am Alter? Ich finde es immer schlimm, wenn ein Mensch verschwindet, egal wie alt er ist.Ach es gibt soviele Fälle von denen nicht weiter berichtet wird und die so wenig Aufmerksamkeit erfahren. Um jeden einzelnen ist es schade. Da aber die Gegend nicht soo riesig ist wie bspw. Berlin, denke ich das im Umkreis alles mögliche von der Polizei überprüft wurde.
Wirklich schade um die Aufnahmen!
Halinka schrieb:Ist es vielleicht jemand,d er BA kannte und auch Zugriff auf die Überwachungskameraaufnahmen des Flughafen hat und diese quasi "löschen" kann?Videodaten wurden früher schon recht schnell gelöscht. Meist so nach 48 - 72 Stunden. Hier mal ein Auszug von 2014:
Nach Meinung der Aufsichtsbehörden ergibt sich daraus eine maximale Speicherdauer von 48 – 72 Stunden.Quelle: https://www.dr-datenschutz.de/speicherung-von-videoaufzeichnungen-fuer-zehn-tage-zulaessig/
Diese Auffassung führt in der praktischen Umsetzung immer wieder zu Schwierigkeiten. Ein Einbruch am Karfreitag würde aufgrund der Feiertage eventuell erst am Dienstag nach Ostern entdeckt und wäre aufgrund einer automatischen Löschung nach 72 Stunden nicht mehr aufzuklären.
Das Gericht für dazu aus:
„Auch wenn die Gesetzesbegründung von regelmäßig ein bis zwei Arbeitstagen ausgeht, ist hier die Frist von bis zu zehn Wochentagen noch als angemessen zu betrachten. (…) Unter Berücksichtigung von mitunter längeren arbeitsfreien Zeiträumen ist die zeitliche Spanne der Speicherung von zehn Wochentagen nicht unverhältnismäßig. Denn oftmals wird erst nach Ablauf dieser Zeitspanne verlässlich feststehen, ob und welche Vorkommnisse eine nähere Untersuchung auch unter Zuhilfenahme der aufgenommenen Videobilder erfordern und rechtfertigen.“
Das heißt, da der Verdacht eines Verbrechens erst nach Auffinden des Autos im Raum stand, waren die Aufzeichnungen zu dem Zeitpunkt aufgrund der Gesetzeslage bereits gelöscht.