Germanwings-Maschine mit 150 Menschen in Südfrankreich abgestürzt
07.04.2015 um 12:56@Uniqueone
Ich möchte diesen Beitrag von dir (Auszug) noch mal aufgreifen:
Seine schwere psychische Erkrankung war aber seit 2009 bekannt und mit dem SIC-Vermerk ja auch aktenkundig. Da er sich zu dieser Zeit in Ausbildung befand, stellen sich mir mehrere Fragen:
1. Müssen derlei Erkrankungen von Piloten, die sich noch in der Ausbildung befinden, seit der neuen Verordnung von 2011 überhaupt an das BLA gemeldet werden oder gilt diese Meldepflicht nur für Piloten, die ihre Ausbildung abgeschlossen und eine Lizenz haben ?
2. A.L. hat über seine "abgeklungene Erkrankung" 2009 die Fliegerschule informiert, weil er sich da ja noch in Ausbildung befand. Die Fliegerschule muss das doch dann offenbar aber auch bereits 2009 gemeldet haben, denn sonst hätte es ja diesen SIC-Vermerk nicht gegeben. Aber WANN hat die Fliegerschule das WEM gemeldet ?
Der SIC-Vermerk als solcher - regelmäßige (zusätzliche) gesundheitliche Kontrollen - soll auch in der Flugtauglichkeitsbescheinigung (Lizenz) stehen. Allerdings wohl ohne Benennung der dahinter stehenden Diagnose.
Seine Lizenz bekam A.L. 2013 - MIT diesem SIC-Vermerk - und das würde bedeuten, dass die vorangegangenen Erkrankung aus seiner Ausbildungszeit auch NACH Lizenzvergabe noch von Bedeutung gewesen sein muss.
3. Mal angenommen, die Fliegerschule hat diese vorangegangene Erkrankung erst 2013 dem LBA gemeldet, weil es erst für die Lizenzvergabe von Bedeutung war – dann wusste das LBA spätestens seitdem auch von diesem Vermerk, denn sie stellen doch die Flugtauglichkeitsbescheinigungen aus, oder ?
Die laut diesem SIC-Vermerk empfohlenen zusätzlichen Gesundheitsprüfungen hat es aber offenbar zu keiner Zeit gegeben. Es wurden lediglich 2013 + 2014 die üblichen Routine-Untersuchungen durchgeführt.
4. Inwieweit liegen den Fliegerärzten, die diese Routine-Untersuchungen ja durchführen müssen, vorangegangene Untersuchungsergebnisse / dokumentierte Erkrankungen der jeweiligen Patienten vor ? Ich denke, die Fliegerärzte verfügen lediglich über eigene Untersuchungsergebnisse, die sie selbst am Patienten vorgenommen haben.
Und wenn sich die Piloten für die Routine-Untersuchungen den Fliegerarzt selbst aussuchen können, dann kann das theoretisch jedes Jahr ein anderer sein. Die Lizenzen der Piloten werden ebenfalls kaum jedem einzelnen Fliegerarzt vorliegen.
Wenn ein aktueller Fliegerarzt nun keine Hinweise auf irgendwelche akuten Erkrankungen/Auffälligkeiten feststellt, besteht für ihn auch kein Grund zur Meldung an das LBA.
5. Aber diesen SIC-Vermerk gab es. Der steht (auch) in der Lizenz. Also, irgendjemand MUSS da geschlafen haben, und das ist m.M.n. NICHT dem Fliegerarzt zuzuschreiben, wie es jetzt wohl der Fall ist.
.
.
Ich möchte diesen Beitrag von dir (Auszug) noch mal aufgreifen:
Uniqueone schrieb:Gilt die Meldepflicht über neue Untersuchungen erst ab 2013, oder auch für die Jahre davor?Die neue Meldepflicht-VO soll wohl bereits ab 2011 gelten ? 2013 und 2014 - also danach gab es diese 2 weiteren Untersuchungen, das waren aber offenbar die für alle Piloten üblichen jährlichen Routine-Untersuchungen und keine zusätzlichen. Und die Untersuchung der Psyche soll dabei wohl eher wenig Beachtung finden.
Seine schwere psychische Erkrankung war aber seit 2009 bekannt und mit dem SIC-Vermerk ja auch aktenkundig. Da er sich zu dieser Zeit in Ausbildung befand, stellen sich mir mehrere Fragen:
1. Müssen derlei Erkrankungen von Piloten, die sich noch in der Ausbildung befinden, seit der neuen Verordnung von 2011 überhaupt an das BLA gemeldet werden oder gilt diese Meldepflicht nur für Piloten, die ihre Ausbildung abgeschlossen und eine Lizenz haben ?
2. A.L. hat über seine "abgeklungene Erkrankung" 2009 die Fliegerschule informiert, weil er sich da ja noch in Ausbildung befand. Die Fliegerschule muss das doch dann offenbar aber auch bereits 2009 gemeldet haben, denn sonst hätte es ja diesen SIC-Vermerk nicht gegeben. Aber WANN hat die Fliegerschule das WEM gemeldet ?
Der SIC-Vermerk als solcher - regelmäßige (zusätzliche) gesundheitliche Kontrollen - soll auch in der Flugtauglichkeitsbescheinigung (Lizenz) stehen. Allerdings wohl ohne Benennung der dahinter stehenden Diagnose.
Seine Lizenz bekam A.L. 2013 - MIT diesem SIC-Vermerk - und das würde bedeuten, dass die vorangegangenen Erkrankung aus seiner Ausbildungszeit auch NACH Lizenzvergabe noch von Bedeutung gewesen sein muss.
3. Mal angenommen, die Fliegerschule hat diese vorangegangene Erkrankung erst 2013 dem LBA gemeldet, weil es erst für die Lizenzvergabe von Bedeutung war – dann wusste das LBA spätestens seitdem auch von diesem Vermerk, denn sie stellen doch die Flugtauglichkeitsbescheinigungen aus, oder ?
Die laut diesem SIC-Vermerk empfohlenen zusätzlichen Gesundheitsprüfungen hat es aber offenbar zu keiner Zeit gegeben. Es wurden lediglich 2013 + 2014 die üblichen Routine-Untersuchungen durchgeführt.
4. Inwieweit liegen den Fliegerärzten, die diese Routine-Untersuchungen ja durchführen müssen, vorangegangene Untersuchungsergebnisse / dokumentierte Erkrankungen der jeweiligen Patienten vor ? Ich denke, die Fliegerärzte verfügen lediglich über eigene Untersuchungsergebnisse, die sie selbst am Patienten vorgenommen haben.
Und wenn sich die Piloten für die Routine-Untersuchungen den Fliegerarzt selbst aussuchen können, dann kann das theoretisch jedes Jahr ein anderer sein. Die Lizenzen der Piloten werden ebenfalls kaum jedem einzelnen Fliegerarzt vorliegen.
Wenn ein aktueller Fliegerarzt nun keine Hinweise auf irgendwelche akuten Erkrankungen/Auffälligkeiten feststellt, besteht für ihn auch kein Grund zur Meldung an das LBA.
5. Aber diesen SIC-Vermerk gab es. Der steht (auch) in der Lizenz. Also, irgendjemand MUSS da geschlafen haben, und das ist m.M.n. NICHT dem Fliegerarzt zuzuschreiben, wie es jetzt wohl der Fall ist.
.
.