Nightrider64 schrieb:Wenn nichts zu vererben ist, gibt es auch keine pflichtteilberechtigten Erben.
"Geldsummenforderung gegenüber dem Nachlass" = kein Nachlass, keine Forderungen.
"Keine Erbengemeinschaft" = kein Anspruch gegen diese.
"Kein Nachlass" = keine Erbquote
Ja, aber in dem von
@petrocek entworfenen Szenario ist ja ein Erbe (=Haus) vorhanden, das je nach Lage usw. sogar einen beträchtlichen Wert haben könnte.
Wenn es also eine Villa am Starnberger See ist (jetzt mal als Extrembeispiel) und die Lebensgefährtin dann den Pflichtteil auszahlen muss, könnte das ja eine ganz ansehnliche Summe sein, die sie möglicherweise nicht hat. Also müsste sie das Haus verkaufen oder die Sache über einen Kredit finanzieren.
Den Knackpunkt sehe ich eher darin, wie es gelingen könnte, den Tod von PB geheim zu halten, denn selbst wenn er (um bei dem Beispiel zu bleiben) keinen Kontakt zu seinen Kindern hat, ist es ja doch eher unwahrscheinlich, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein völlig abgeschiedenes Leben geführt hat, so dass sich niemand fragt, wo er denn eigentlich abgeblieben ist.
Mal ganz abgesehen davon, dass man ja irgendwann auch gezwungen sein könnte, die Sache irgendwie zu regeln. Wenn er weiterhin Eigentümer des Hauses ist, seine Lebensgefährten aber gar nichts damit zu tun hat, außer dass sie darin wohnt, dann fällt es ja z. B. schon bei der Grundsteuererklärung (die ja vor kurzem bzw. derzeit von jemandem abgegeben werden muss) auf, dass der Eigentümer irgendwie verschwunden ist.
Und spätestens wenn die Kinder vom Verschwinden ihres Vaters erfahren, werden sie, wenn es um eine Villa am Starnberger See geht, schon wieder ein Interesse an seinem Verbleib haben, selbst wenn sie seit Jahren keinen Kontakt hatten.