@Rick_Blaine Wir dürfen nicht vergessen, dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wurde. Wir kennen vom eigentlichen Prozessverlauf so gut wie überhaupt nichts.
Wesentlich dürfte im vorliegenden Verhahren die zentrale Frage gewesen sein, ob der behauptete Ausspruch "Komm heraus, wenn Du Dich traust" erwiesen werden konnte. Diese Frage hatte der StA im Vorvwerfahren offen gelassen, so dass vermutlich das Klageerzwingungsverfahren aus diesem Grund erfolgreich gewesen sein dürfte. Auch dürfte die Mitnahme des Kantholzes auch Fragen aufgeworfen haben, welche das Gericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung nun beantworten muss. Den oben genannten Spruch hat jedoch nur die Lebensgefährtin behauptet. Und in solchen Verfahren kommt es dann auf die Glaubwürdigkeit genau dieser Zeugin an. Die Bruchstücke, welche man hier der Presse entnehmen konnte, haben diese jedenfalls nicht gerade unterstrichen. Zusätzlich hatte das Gericht die Möglichkeit gehabt auch die übrigen Jugendlichen dazu und auch bezüglich der Mitnahme des Kantholzes zu befragen. Was diese ausgesagt haben und wie glaubhaft diese Aussagen erschienen, entzieht sich unserer Kenntnis.
Man sollte es aus meiner Sicht daher hier nach den Pressemeldungen auch nicht versuchen zu werten sondern schlicht und einfach die Revision abwarten. Aber wie Du schon sagst, die Hürden sind groß und was die Beweiswürigung z.B. der Glaubwürdigkeit der Zeugin betrifft, hat der BGH so gut wie keine Eingriffsmöglichkeit. Hier ginge es nur um wirkliche Rechtsfehler, dass z.B. das LG die Situation vollkommen verkannt hat oder bestimmte notwendige Beweisaufnahmen oder notwendige Betrachtungen nicht durchgeführt hat. Ob hier Fehler erfolgt sein könnten, wissen wir nicht, da es keine ausführlichen Prozessberichte gibt und auch wenn gegeben, diese meist nur eine subjektive Darstellung der Schreiber wiedergeben und dann meist ungeeignet sind, sich ein wirkliches Bild darüber zu verschaffen. Auch glaube ich nicht, dass - wenn schon das Verfahren nicht öffentlich war - die schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht wird.
Aber die Nebenklage hat jedenfalls die Möglichkeit den Rechtsweg weiter zu beschreiten.
Sicherlich ist es auch für die Klärung eines Falles unbefriedigend, wenn sich Zeugen nicht melden. Das darf sich aber nie zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Ich persönlich glaube an dieser Stelle aber eher, dass ein Zeuge, der z.B. diesen oben behaupteten Spruch gehört haben will, sich mit hoher Wahrscheinlichkeit gemeldet hätte, denn dann wären die subjektiven Hürden sich nicht zu melden sehr hoch. Dagegen ist diese Hürde gering, wenn derjenige sich sagen kann, ich habe nichts gehört, also kann ich auch nichts dazu beitragen. Dass er aber auf diese Weise die Darstellung der Jugendlichen hätte stützen können, wird selten gesehen.