Heribert schrieb:Schweigepflicht.
Aber wenn er zum Beispiel gesagt hat, meine Mutter kann mich „mal gern haben“. ich verschwinde jetzt. Darüber besteht sicher keine Schweigepflicht. Auch wenn das nur jetzt ein Beispiel war.
Auch darüber besteht oder sogar besser ausgedrückt, gerade darüber besteht Schweigepflicht.
Ich weiß jetzt nicht, wie zb Strafvorschriften für die Verletzung der Schweigepflicht in Bulgarien geregelt sind, aber in Deutschland ist es so, dass über alles, was der Arzt in Rahmen der Behandlung erfährt Schweigepflicht besteht, also auch darüber, dass der Patient , Achtung Beispiel, sich aufregt, weil sein Onkel dritten Grades ein Alkoholproblem hat und dass der Patient durch die Ausfälle des Onkels genervt ist.
Auch, was dem Arzt zb beim Hausbesuch auffällt, unterliegt der Schweigepflicht. Achtung auch Beispiel, in der Wohnung des Patienten stehen 23 Bongs herum.
Das alles darf der Arzt auch nicht mitteilen, es sei denn, es liegt eine Schweigepflichtentbindungserklaerung vor oder im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine richterliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug und ist keine Zeit eine richterliche Anordnung rechtzeitig einzuholen, muss der Arzt zwar Auskunft erteilen, aber auch nur in engen Grenzen, zb dass der Patient dringend auf Medikamente angewiesen ist, und daher bei verschwunden dringend gesucht werden sollte, er darf aber (gerade) nicht erzählen, was der Patient ihm sonst so "nebenbei" erzählt hat.
Das kann man allenfalls versteckt andeuten, so im Falle Lars auch als Beispiel, der war zwar ein bisschen nervös, und ich weiss eigentlich auch nicht, warum der gekommen ist, weil alles halb so wild mit dem Ohr und das haben ihm auch nach den Unterlagen die Kollegen gesagt, aber ich hatte nicht den Eindruck, dass er sonst auch nicht weiß, was er will. Der war klar, orientiert und nicht behandlungsbedürftig.
Dann dürfte eigentlich für jeden klar sein, dass Lars gut war und dahin gehen dürfte, wo er hin wollte.