Doppelmord Babenhausen
11.08.2018 um 10:02@Seps13
Die Einschätzung greift zu kurz. Und "heiße Luft" ist es auch nicht.
Der Verteidiger weiß um die formalen Hürden der Wiederaufnahme und wird aus guten Gründen den Antrag so gestellt haben wie er gestellt wurde.
Ein zentrales Element dürfte doch das Gutachten Cachée sein. Es widerlegt doch die "Schusskanalhypothese" des Gerichtes, wonach im bei weiterem Beschuss immer weniger Bauschaum ausgestoßen werde.
Mit diesen Feststellungen verbindet das Gericht in seiner Entscheidung die Recherche eines PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer mit dem Spurenbild am Tatort und schafft so eine entscheidende Grundlage für die spätere Verurteilung.
Das bei der Tat ein nach der Anleitung "Silencer.ch" selbst angefertigter PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer zum Einsatz steht für die Kammer zweifelsfrei fest.
Hingegen ist die Herkunft der Überzeugung es würde sich ein Schusskanal in der mit Bauschaum gefüllten Flasche bilden kann im Urteil und den Akten nicht nachvollzogen werden. Der BKA Sachverständige Pfoser hat diese jedenfalls nicht aufgestellt, da seine Beschussversuche ein gegenteiliges Spurenbild erzeugten.
Deswegen muss hier ein Missverständnis vorliegen. Dieses kann auch dadurch befördert wurden sein, dass die Videoaufnahmen nicht vollständig eingesehen wurden.
Sonst hätte das Gericht nicht in den Urteilsgründen erwähnt auf dem Video sei eine Schussserie zusehen, bei der die ersten fünf Schüsse eingespannt und die weiteren fünf Schüsse freihändig abgegeben wurden.
Hingegen ist auf der nachträglich über die Staatsanwaltschaft Darmstadt vom BKA beschafften DVD jedenfalls keine Schussserie von zehn Schüssen zu sehen, sondern in zumindest falscher Reihenfolge verschiedene Flaschen, mit farbigen Kappen und unterschiedlicher Menge an Bauschaum zu sehen. Dies Schüsse wurden insgesamt viermal eigespannt und sechsmal freihändig abgegeben.
In der Hauptverhandlung, so haben Medien berichtet wurde hingegen ein Video vorgeführt bei dem jeweils bei allen Schüssen die Flasche weggeflogen sei. Das habe ein damaliger Verteidiger noch pointiert als Slapstick bezeichnet.
Hier gibt es also ein Problem bei der Aufklärung durch das Gericht. Da ist aus Gerechtigkeitsgründen nunmehr nicht mit der Begründung vom Tisch zu wischen, das Gericht habe sich damit beschäftigt wäre bloss zu einem andern Ergebnis gekommen.
Auch sollte vor diesem Hintergrund das in der Qualität deutlich verbesserte neue Videomaterial eine überlegeneres (neues) Beweismittel darstellen.
Genau deswegen muss das Gericht auch nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes das Wiederaufnahmevorbringen umfassend prüfen und würdigen und eben nicht durch eine oberflächliche und verengte Beurteilung effektiven Rechtsweg für den Verurteilten abschneiden.
Tragischer Weise hätte dieser Sachverhalt wohl schon in einer Aufklärungsrüge bei der Revision erhoben werden müssen, da wurde nur die allgemeine Sachrüge ohne Ausführungen eingelegt, was eben auf das fehlende Engagement der damaligen Verteidiger, zumindest nach der Urteilsverkündung hindeutet.
Die Einschätzung greift zu kurz. Und "heiße Luft" ist es auch nicht.
Der Verteidiger weiß um die formalen Hürden der Wiederaufnahme und wird aus guten Gründen den Antrag so gestellt haben wie er gestellt wurde.
Ein zentrales Element dürfte doch das Gutachten Cachée sein. Es widerlegt doch die "Schusskanalhypothese" des Gerichtes, wonach im bei weiterem Beschuss immer weniger Bauschaum ausgestoßen werde.
Mit diesen Feststellungen verbindet das Gericht in seiner Entscheidung die Recherche eines PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer mit dem Spurenbild am Tatort und schafft so eine entscheidende Grundlage für die spätere Verurteilung.
Das bei der Tat ein nach der Anleitung "Silencer.ch" selbst angefertigter PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer zum Einsatz steht für die Kammer zweifelsfrei fest.
Hingegen ist die Herkunft der Überzeugung es würde sich ein Schusskanal in der mit Bauschaum gefüllten Flasche bilden kann im Urteil und den Akten nicht nachvollzogen werden. Der BKA Sachverständige Pfoser hat diese jedenfalls nicht aufgestellt, da seine Beschussversuche ein gegenteiliges Spurenbild erzeugten.
Deswegen muss hier ein Missverständnis vorliegen. Dieses kann auch dadurch befördert wurden sein, dass die Videoaufnahmen nicht vollständig eingesehen wurden.
Sonst hätte das Gericht nicht in den Urteilsgründen erwähnt auf dem Video sei eine Schussserie zusehen, bei der die ersten fünf Schüsse eingespannt und die weiteren fünf Schüsse freihändig abgegeben wurden.
Hingegen ist auf der nachträglich über die Staatsanwaltschaft Darmstadt vom BKA beschafften DVD jedenfalls keine Schussserie von zehn Schüssen zu sehen, sondern in zumindest falscher Reihenfolge verschiedene Flaschen, mit farbigen Kappen und unterschiedlicher Menge an Bauschaum zu sehen. Dies Schüsse wurden insgesamt viermal eigespannt und sechsmal freihändig abgegeben.
In der Hauptverhandlung, so haben Medien berichtet wurde hingegen ein Video vorgeführt bei dem jeweils bei allen Schüssen die Flasche weggeflogen sei. Das habe ein damaliger Verteidiger noch pointiert als Slapstick bezeichnet.
Hier gibt es also ein Problem bei der Aufklärung durch das Gericht. Da ist aus Gerechtigkeitsgründen nunmehr nicht mit der Begründung vom Tisch zu wischen, das Gericht habe sich damit beschäftigt wäre bloss zu einem andern Ergebnis gekommen.
Auch sollte vor diesem Hintergrund das in der Qualität deutlich verbesserte neue Videomaterial eine überlegeneres (neues) Beweismittel darstellen.
Genau deswegen muss das Gericht auch nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes das Wiederaufnahmevorbringen umfassend prüfen und würdigen und eben nicht durch eine oberflächliche und verengte Beurteilung effektiven Rechtsweg für den Verurteilten abschneiden.
Tragischer Weise hätte dieser Sachverhalt wohl schon in einer Aufklärungsrüge bei der Revision erhoben werden müssen, da wurde nur die allgemeine Sachrüge ohne Ausführungen eingelegt, was eben auf das fehlende Engagement der damaligen Verteidiger, zumindest nach der Urteilsverkündung hindeutet.