Doppelmord Babenhausen
08.06.2020 um 13:03Meine persönliche Meinung:
Beim Mord wurde kein Schalldämpfer verwendet, wie in der PDF-Anleitung beschrieben. Ich vermute, der Täter hat einen selbstgebauten Schalldämpfer anderer Art (z.B. aus Metall) verwendet. Das ist hier im Thread schon ausführlich diskutiert worden. Das Gericht hat zwar angenommen, der Schalldämpfer habe ziemlich genau der Anleitung entsprochen (weil das die Begründung erleichtert), aber ich meine, die Bauschaumspuren am Tatort geben das so nicht wirklich her. Das hatte ich schon aufgrund des BKA-Gutachtens (soweit es im Urteil dargestellt wurde) vermutet, und das neue waffentechnische Gutachten ging auch in diese Richtung.
Da aber Waffe und Schalldämpfer nicht gefunden wurden, ist es überhaupt problematisch, aus den Spuren am Tatort auf die genaue Beschaffenheit der Tatmittel zu schließen. Man kann daraus nur schließen, dass höchstwahrscheinlich eine Waffe der Bauart P38/1 und ein selbstgebauter Schalldämpfer unter Einsatz von handelsüblichen Bauschaum eingesetzt wurde. Dieser Schalldämpfer ging wohl nicht zu Bruch und neigte dazu, mit jedem Schuss mehr Bauschaum auszustoßen. Aufgrund der Anleitung meinte das Gericht, er müsse so oder so ähnlich konstruiert gewesen sein. Aber das ist mehr Spekulation denn gesichertes Wissen.
Von § 359 Nr. 5 StPO losgelöst: Das wäre trotzdem schon für eine Verurteilung nicht wirklich relevant. Die Indizien in ihrer Gesamtheit würden nur wenig schwerer wiegen. Die frappierende Übereinstimmung zwischen einer vom Angeklagten aufgerufenen Webseite und der Tatortspuren bliebe bestehen. Wenn das aber schon beim Urteil so ist, ist es bei der Wiederaufnahme erst recht so.
Beim Mord wurde kein Schalldämpfer verwendet, wie in der PDF-Anleitung beschrieben. Ich vermute, der Täter hat einen selbstgebauten Schalldämpfer anderer Art (z.B. aus Metall) verwendet. Das ist hier im Thread schon ausführlich diskutiert worden. Das Gericht hat zwar angenommen, der Schalldämpfer habe ziemlich genau der Anleitung entsprochen (weil das die Begründung erleichtert), aber ich meine, die Bauschaumspuren am Tatort geben das so nicht wirklich her. Das hatte ich schon aufgrund des BKA-Gutachtens (soweit es im Urteil dargestellt wurde) vermutet, und das neue waffentechnische Gutachten ging auch in diese Richtung.
Da aber Waffe und Schalldämpfer nicht gefunden wurden, ist es überhaupt problematisch, aus den Spuren am Tatort auf die genaue Beschaffenheit der Tatmittel zu schließen. Man kann daraus nur schließen, dass höchstwahrscheinlich eine Waffe der Bauart P38/1 und ein selbstgebauter Schalldämpfer unter Einsatz von handelsüblichen Bauschaum eingesetzt wurde. Dieser Schalldämpfer ging wohl nicht zu Bruch und neigte dazu, mit jedem Schuss mehr Bauschaum auszustoßen. Aufgrund der Anleitung meinte das Gericht, er müsse so oder so ähnlich konstruiert gewesen sein. Aber das ist mehr Spekulation denn gesichertes Wissen.
Von § 359 Nr. 5 StPO losgelöst: Das wäre trotzdem schon für eine Verurteilung nicht wirklich relevant. Die Indizien in ihrer Gesamtheit würden nur wenig schwerer wiegen. Die frappierende Übereinstimmung zwischen einer vom Angeklagten aufgerufenen Webseite und der Tatortspuren bliebe bestehen. Wenn das aber schon beim Urteil so ist, ist es bei der Wiederaufnahme erst recht so.