Doppelmord Babenhausen
17.10.2018 um 13:40Nach der Rechtsprechung des BGH komme ich zu dem Ergebnis, dass hier zwei Lebenssachverhalte, mithin zwei prozessuale Taten vorliegen würden:
1. Die Suche, Beauftragung und Anleitung eines Auftragsmörders (Anstiftung zum Mord).
2. Die Tatsächliche Ausführung der Tat im Haus der Tolls durch den "Auftragnehmer".
Beide Sachverhalte lassen sich voneinander trennen: Zum einen Ist die Anstiftung der Tatausführung denklogisch vorgeschaltet und kann z.B. bis zur Ausführung der Tat (also noch vor dem Versuchsstadium) abgebrochen werden. Zum anderen wäre z.B. die versuchte Anstiftung zum Mord eine eigenständige Straftat.
Ich gehe daher davon aus, dass A.D. trotz rechtskräftigen Feispruchs dennoch wegen Anstiftung zum Mord angeklagt werden kann, sollte sich auf Erden ein Engel finden, der vor Gott und der Staatsanwaltschaft reinen Tisch machen möchte.
1. Die Suche, Beauftragung und Anleitung eines Auftragsmörders (Anstiftung zum Mord).
2. Die Tatsächliche Ausführung der Tat im Haus der Tolls durch den "Auftragnehmer".
Beide Sachverhalte lassen sich voneinander trennen: Zum einen Ist die Anstiftung der Tatausführung denklogisch vorgeschaltet und kann z.B. bis zur Ausführung der Tat (also noch vor dem Versuchsstadium) abgebrochen werden. Zum anderen wäre z.B. die versuchte Anstiftung zum Mord eine eigenständige Straftat.
Ich gehe daher davon aus, dass A.D. trotz rechtskräftigen Feispruchs dennoch wegen Anstiftung zum Mord angeklagt werden kann, sollte sich auf Erden ein Engel finden, der vor Gott und der Staatsanwaltschaft reinen Tisch machen möchte.