@soisser @HektorP. @talker @jungler @LJCharly @conita1946 @antidot @obskur @emem @ichbinsnicht Ich habe jetzt einige Zeit im Internet verbracht, um herauszubekommen wie bei der Akteneinsicht von Angeklagten in einem Strafverfahren vorgegangen wird.
Immer wieder stieß ich auf widersprüchliche Angaben.
Zuguterletzt hat sich allerdings für mich herauskristallisiert, dass grundsätzlich der Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht für seinen Mandanten wahrnimmt.
Mithin der Angeklagte selber, allerhöchstens kurze Passagen als Kopie von seinem Anwalt zur Kenntnisnahme vorgelegt bekommt.
Aufgrund der Widersprüchlichkeit einzelner Berichte im Internet, möchte ich mich auf den Gesetzestext zurückziehen.
§147 StPO
http://dejure.org/gesetze/StPO/147.htmlBitte lest ihn euch einmal durch. Ich finde da nichts, was besagt, dass die Ermittlungsakte dem Angeklagten in Gänze zugänglich gemacht werden darf.
Bitte legt euer Augenmerk auf Absatz 2 des §147. Während der Untersuchungshaft muss der Anwalt nur über Ermittlungsergebnisse informiert werden, welche unmittelbar zur freiheitsentziehenden Maßnahme geführt haben.